Für Unterhaltsansprüche, die in einseitig erstellten Jugendamtsurkunden tituliert sind, kann gem. § 239 Abs. 1 FamFG von jeder Partei ein Antrag auf Abänderung gestellt werden. Vom OLG Hamm gibt es hierzu eine interessante Entscheidung.

Bei einseitig errichteten Urkunden ohne Vereinbarung der Beteiligten ist es für den Unterhaltspflichtigen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich von seiner Unterhaltspflicht zu lösen. Dazu zählen etwa eine nachträgliche Änderung der tatsächliche Umstände, der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Darlegungslast umfasst nicht nur eine Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht aufgrund einer Änderung der Verhältnisse gem. § 242 BGB, sondern auch die Umstände, die zu der Verpflichtung dem Grunde und der Höhe nach geführt haben. Eine bereits zum Zeitpunkt der Urkundenerstellung vorliegende Unterschreitung des Selbstbehalts hat auch nach der Anpassung an geänderte Umstände Bestand.

Wenn sich ein Unterhaltsschulder trotz mangelnder Leistungsfähigkeit in einer Jugendamtsurkunde zu künftig steigenden Unterhaltsbeträgen verpflichtet, muss er dies als Anerkenntnis im Sinne einer entsprechenden Prognose zukünftiger Leistungsfähigkeit gegen sich gelten lassen. Von einer derartigen Bindungswirkung kann er sich nur lösen, wenn diese Prognose für deutlich in der Zukunft liegende Zeiträume nicht mehr tragfähig ist.
(OLG Hamm, 16.11.2011, Az.: II-8 UF 96/11 u. 8 UF 96/11)

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