Sorgerecht – Bei wem bleiben die Kinder?
Ehepaare haben für ihre ehelichen Kinder automatisch das gemeinsame Sorgerecht, ansonsten kann das gemeinsame Sorgerecht nur durch eine gemeinschaftliche Erklärung vor dem Jugendamt begründet werden. Anlass für eine Regelung der Personensorge besteht immer, wenn die Eltern nach der Trennung zu zerstritten sind, um Fragen der Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes einvernehmlich zu regeln. Kommt es zu einer Trennung der Eltern, können Erziehungsfragen, die bei intakter Ehe harmonisch gelöst worden sind, plötzlich Anlass für Streit und Auseinandersetzung sein. Beide Eltern sollten sich ihrer Verantwortung für ihre gemeinsamen Kinder bewusst sein und die Belange ihrer zerrütteten Paarbeziehung strikt von der Betreuung und der Pflege der Kinder trennen. Maßstab Ihres Handelns nach der Trennung sollte daher immer die Frage sein: „Was ist das Beste für unser gemeinsames Kind?“

Empfehlenswert ist es bei dieser Überlegung die Perspektive des Kindes zu übernehmen. Welche Hauptbezugsperson benötigt das Kind? Welche Bindungen hat das Kind aufgebaut? Welchen Tagesrythmus erlebt das Kind? Wie kann die Trennung mit der geringsten Beeinträchtigung für das Leben des Kindes gestaltet werden? Diese Überlegungen sollten die Eltern gemeinsam tätigen und dabei ihren Paarkonflikt hinten anstellen.Wenn eine einvernehmliche Lösung über den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht erreicht werden kann, so ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Das Gericht ist angehalten zu prüfen, wem es von den beiden Elternteilen das Recht zur Bestimmung des Aufenthalt überträgt. Hiervon ist NICHT das Umgangsrecht betroffen. Unabhängig von der gemeinsamen Sorge besteht das Recht auf Umgang mit dem Kind. Das Gericht wird in der Regel in jedem Verfahrensstadium auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken und möglicherweise den Eltern anraten, Familienberatungen durchzuführen. Gleichzeitig wird das Jugendamt am Gerichtsverfahren beteilgt und häufig wird auch ein Verfahrensbeistand vom Gericht bestellt. Der Verfahrensbeistand ist „Anwalt des Kindes“ und soll die Interessen des Kindes ermitteln und diese im Verfahren zur Geltung bringen. Die Verfahrensdauer ist unterschiedlich.Steht jedoch ein Auszug eines Elternteils an, so ist in der Regel Eile geboten. Hier ist den Betroffenen zu empfehlen, eine einstweilige Anordnung zu beantragen.  Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Staatskasse die Rechtsanwaltsgebühren des beigeordneten Anwalts. Je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch ohne Raten.

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