Scheidung und Vermögen: Aufbewahrungsfristen bei Bankauskünfte beachten !
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist es nach deutschem Scheidungsrecht zulässig einen Scheidungsantrag einzureichen. Wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Familiengericht zugestellt, ist der Tag der Zustellung für die Vermögensauseinandersetzung im Fall der Scheidung von besonderer Bedeutung, da er das Ende der Ehezeit bestimmt.
Die Ehezeit hat Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich und auf den Zugewinn. Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehezeit angesparten Rentenanwartschaften und wird vom Familiengericht in der Regel automatisch durchgeführt.
Sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben,ist ein wichtiger Bestandteil der Vermögensauseinandersetzung neben der Teilung gemeinsamer Vermögenswerte der Zugewinnausgleich. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall im deutschen Scheidungsrecht und kann nur durch einen Ehevertrag geändert werden.
Zugewinn ist der Wertzuwachs den die Eheleute während ihrer Ehezeit erwirtschaftet haben, also in der Zeit zwischen dem Tag der Eheschließung und dem Tag der Zustellung. Als Zugewinnausgleich kann die Hälfte der Differenz der Zugewinne gefordert werden.
Maßgeblich ist für die Vermögensauseinandersetzung also die Wertermittlung des Vermögens der Eheleute zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages und zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Das Vermögen im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ist für die Eheleute aktuell leicht ermittelbar, in dem aktuelle Vermögenslisten von den Eheleute angefertigt und entsprechende Bankauskünfte eingeholt werden.
Derjenige, der nun einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, und seinem Ehegatten wohl möglich einen Zugewinnausgleich schuldet, hat ein großes Interesse sein Vermögen am Tag der Eheschließung so hoch wie möglich darzulegen, um seinen Zugewinn so gering wie möglich zu halten.
Kann er nicht sein Vermögen zum Tag der Eheschließung beweisen, so wird gesetzlich vermutet, dass er vermögenslos in die Ehe gegangen ist.
Der Beweis für Konten, Depots und Sparguthaben wird in der Regel durch Bankauszüge erbracht.
Sollten diese jedoch nicht mehr vorhanden sein, kann man bei seiner Hausbank entsprechende Bankauskünfte einholen.
Achtung: Aufbewahrungsfristen für Bankunterlagen beachten!
Banken sind in der Regel verpflichtet, Unterlagen zu Konten 10 Jahre aufzubewahren. Das bedeutet für frisch getrennt lebende Paare, die im Jahr 2007 geheiratet haben, sich noch in diesem Jahr zu vergewissern, ob man noch Kontoauszüge aufbewahrt, die den Kontostand des Tages der Eheschließung belegen. Sollte dem nämlich nicht so sein, so ist es empfehlenswert noch in diesem Jahr eine Bankauskunft über sämtliche Konten für den Tag der Eheschließung bei der Hausbank anzufordern, auch wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Denn im nächsten Jahr, wenn der Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann, mag es vielleicht zu spät sein, diese Bankauskünfte erhalten zu können. Und das kann dann teuer werden.Wenn Sie einen Beratungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Jens Christian Göke vereinbaren wollen, dann rufen Sie jetzt an: 030/29 77 35 74 2.
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