A) Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

Der BGH hat klargestellt, dass ein Wechselmodell nicht dem Wohl des Kindes entspricht, wenn die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern durch die Anordnung erst herbeigeführt werden soll.

Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist daher, dass die Eltern  bereits ein grundsätzliches Kommunikations- und Kooperationsniveau miteinander haben.

Gewisse Unterschiede in den Erziehungsvorstellungen der Eltern sind für die Kinder in den meisten Fällen gut ertragbar. Dies ist also kein Grund, fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit  anzunehmen; die Fähigkeit, den bisherigen Umgang ohne Konflikte regeln zu können,  wurde von einigen Gerichten als Indiz für eine ausreichende Kooperationsfähigkeit angesehen. Wichtig erscheint auch ein genauer Blick auf die Konfliktebene. Konflikte auf der Elternebene wiegen schwerer als Konflikte auf der Paarebene.

B) Entfernung der Wohnungen

Je kürzer die Entfernung zwischen den Wohnungen der Eltern ist, umso günstiger ist das für die Anordnung eines Wechselmodells.

C) Elternebene

Folgende Faktoren auf der Elternebene sind nach Prof. Born (NZFam 2022,821) aufzuklären und zu bewerten:

„– Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil

– Überzeugung, dass beide Eltern für das Kind von Bedeutung sind

– Bereitschaft zur Abstimmung der elterlichen Aktivitäten

– Geringe Unterschiede im Erziehungszielen, –methoden und –praktiken

– Bereitschaft zu Einschränkungen der eigenen Lebensführung.

–  Maß an Vertrauen in die Erziehungskompetenz des anderen Elternteils

–  jeweilige Erziehungs- und Förderungskompetenz.“

d) Kindebene

Auch hier sind folgende Punkte nach Auffassung von Prof. Born (a.a.O.) zu analysieren:

„Liegen bei Kind besondere Bedürfnisse oder Belastungen vor?

Besteht die Notwendigkeit intensiver Betreuung oder Förderung, zB in der Schule?

Bei älteren Kindern: wie ist die soziale Einbettung (Peergroup)?“

Was ist der Wille des Kindes?

Die Gewichtung des Kindeswillens ist vom Alter des Kindes abhängig. Je älter das Kind, dest beachtlicher ist sein Wille.

Übrigens: Das Kind muss vor Gericht angehört werden.

 

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