Die Rechtskraft der Scheidung ist ein wichtiger Wendepunkt für den Unterhaltsberechtigten. Hat er bisher nämlich allein aufgrund der Trennung Unterhalt bezogen, so entfällt mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung sein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Von nun an kann er nur noch nachehelichen Ehegattenunterhalt verlangen. Nach der Ehescheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung, d.h. jedem Ehegatten obliegt es selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, so kann er nur noch wegen folgenden Unterhaltstatbeständen Unterhalt verlangen.

  • wegen Kinderbetreuung § 1570 BGB
  • wegen Alters § 1571 BGB
  • wegen Krankheit § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit § 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB
  • als Aufstockungsunterhalt zum Ausgleich unterschiedlicher Einkommen § 1573 Abs. 2 BGB
  • bis zum Abschluss einer Ausbildung § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgesichtspunkten § 1576 BGB

Der Anspruch auf Unterhalt ist stets von der Abwägung zwischen dem Grundsatz der Eigenverantwortung und dem Gebot der ehelichen Solidarität geprägt. Letztlich entscheiden die Umstände des Einzelfalls.  In der Regel geht es stets um die Dauer in Form einer Befristung und die Herabsetzung des Unterhalts im Rahmen einer Begrenzung. Maßgeblich ist dabei, wie stark der Unterhaltsberechtigte Ehegatte einen finanziellen Nachteil durch die Ehe erlitten hat, weil er eine Karriere zugunsten der Ehe oder aufgrund der Kinderbetreuung  aufgegeben hat, sogenannte  ehebedingter Nachteil. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Verhältnissen und wird grundsätzlich nach einer 3/7 Unterhaltsquote berechnet. Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, kann ich Ihnen gerne ausrechnen. Rufen Sie mich hierzu an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Weitere Einzelheiten zum Thema Scheidung finden Sie hier.

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