Sorgerecht für unverheiratete Väter – die wichtigsten Eckpunkte der Neuregelung
Nach den wegweisenden Urteilen des EuGHMR Ende 2009 und des BVerfG im Sommer 2010 war der Gesetzgeber gezwungen, das Sorgerecht für nichtverheiratete Väter neu zu regeln. Vorher gab es nach dem alten Recht für unverheiratete Väter keine Möglichkeit, zum gemeinsamen Sorgerecht zu gelangen, wenn die Kindermutter hier ein Veto einlegte und diese Entscheidung konnte auch durch ein Familiengericht nicht überprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht setzte diese Regelung (§1626a BGB) außer Kraft und ordnete ein Interimslösung an, nach der der uneheliche Väter beim Familiengericht die gemeinsame Sorge beantragen konnte. Nun tritt am 19. Mai 2013 endlich die gesetzliche Neuregelung in Kraft, die übrigens auch für Kinder gilt, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform geboren sind.

Was ist neu beim Sorgerecht?
Grundsätzlich besteht nun die gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. §1626a Abs.2 S.2 BGB n.F.). Das Gesetz geht also davon aus, dass die gemeinsame Sorge regelmäßig zum Wohl des Kindes ist. Aus diesem Grund sieht die Neuregelung nur ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren beim Familiengericht vor. Wenn der Kindsvater bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen Sorge stellt, würde das Gericht ohne Kenntnis von kindswohlbezogenen Gründen, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen, dem Antrag „durchwinken“. Das bedeutet also, wenn die Kindmutter nicht innerhalb der vom Familiengericht gesetzten Frist eine Stellungnahme abgibt, sei es weil sie die Frist verpasst, absichtlich schweigt oder nur pauschal Gründe vorträgt, die sich auf die Beziehung zum Vater beschränken, wird die gemeinsame Sorge vom Familiengericht ohne ein umfassendes Verfahren schriftlich durch Beschluss festgesetzt werden  (vgl. §1626a Abs.2 S.1 BGB n.F.).

ABER:
Trägt jedoch die Mutter kindesrelevante Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vor (oder zeigt ihr bisheriger Vortrag ein sprachlich begrenztes Ausdrucksvermögen), wird ein „normales“ Gerichtsverfahren durchgeführt. Hier werden alle Beteiligten (Eltern, Jugendamt Verfahrensbeistand und ggf. ein Sachverständiger) angehört, um zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Das Familiengericht führt dann eine sog. „negative Kindeswohlprüfung“ durch, da die gemeinsame Sorge dann nur zu übertragen ist, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Muss man(n) denn direkt zum Familiengericht?
Dem Vater steht wie bisher auch die Möglichkeit offen, vor dem Jugendamt eine Sorgeerklärung abzugeben.  Wenn er Grund zur Annahme (bzw. die Hoffnung hat), dass  die Kindesmutter keine Einwände gegen eine gemeinsame Sorge erhebt, kann er zunächst beim Jugendamt eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben. Sollte die Mutter hier der gemeinsamen Sorge zustimmen, erübrigt sich ein gerichtliches Verfahren.  Die Entscheidung über das gewählte Verfahren ist also davon abhängig, welches Verfahren für die Erlangung der gemeinsamen Sorge aussichtsreicher ist.

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