In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stritten sich die geschiedenen Eheleute darüber, ob die gemeinsamen Kinder (12 und 14 Jahre alt) gegen das Corona-Virus geimpft werden sollten. Entgegen der ursprünglich erzielten Einigung, sich an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, lehnte die Mutter die Impfung schließlich generell ab.

Das Familiengericht entschied, dass die Entscheidung, ob das Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden solle, an dasjenige Elternteil zu übertragen sei, dass die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der STIKO gibt. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung demnach nach § 1628 S.1 auf den Vater, der die durch die Kinderärztin empfohlene Impfung befürwortete, übertragen. Das Gericht führte weiter aus, dass gemäß § 1697a BGB zwar auch der Kindeswille zu beachten sei, hierbei jedoch berücksichtigt werden müsse, dass das Verhalten eines Elternteils ein Kind massiv einschüchtern und Ängste erzeugen kann. Infolgedessen könne eine eigene Meinungsbildung des Kindes bezüglich der Impfung eingeschränkt sein.

Amtsgericht Bad Iburg, Beschluss vom 14.01.2022 – 5 F 458/21 EASO

Mit freundlichen Grüßen

RA Jens Christian Göke, LL.M.

Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Corona-Impfung der Kinder