Im Ausgangsfall ging es um zwei verheiratete Frauen (eine Britin und eine Bulgarin), die in Spanien ihre Tochter bekamen. In der entsprechenden Geburtsurkunde sind beide Frauen als Mütter des Kindes aufgeführt. Der Antrag auf eine bulgarische Geburtsurkunde wurde von den dortigen Behörden abgelehnt – diese verlangten Auskunft darüber, wer die leibliche Mutter sei. Zwei Elternteile weiblichen Geschlechts könnten sie nicht angeben, da dies der nationalen öffentlichen Ordnung zuwiderlaufe. Die Geburtsurkunde ist allerdings Voraussetzung für einen bulgarischen Personalausweis oder Reisepass – auf diesen war das Mädchen angewiesen, da sie keine spanische Staatsbürgerschaft erlangen konnte. Somit drohte ihr nicht nur die Staatenlosigkeit, sondern auch eine Einschränkung ihrer Rechte als EU-Bürgerin, insbesondere der Freizügigkeit.
Die Entscheidung des EuGHs sah vor, dass Bulgarien dazu verpflichtet ist, dem betroffenen Mädchen einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne zuvor eine Geburtsurkunde ausgestellt von den eigenen nationalen Behörden zu verlangen. Die spanische Geburtsurkunde müsse in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden. Bestandteil des Rechts auf Freizügigkeit sei auch die Gewährleistung, dass Unionsbürger sowohl in ihrem Aufnahmemitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Staatsangehörigkeit besitzen, ein normales Familienleben zu führen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.12.2021 – Rs. C-490/20
Mit freundlichen Grüßen
RA Jens Christian Göke, LL.M.