Das Bundesjustizministerium hat (wohl auch unter dem Eindruck der EuGHMR-Entscheidung im letzten Jahr) einen Gesetzentwurf vorgestellt, der nun auch biologischen Vätern ein Umgangrecht einräumt, die vorher kein sozial-familiäres Verhältnis zum Kind aufgebaut haben. Nach der aktuellen Rechtslage steht in Deutschland einem Mann, der zwar der biologische, nicht jedoch der rechtliche Vater eines Kindes ist, ein Umgangsrecht nur dann zu, wenn bereits eine enge persönliche Beziehung zu dem Kind besteht. In vielen Fällen lassen die rechtlichen Eltern jedoch nicht den dafür notwendigen Kontakt zu oder oft ist der biololgische Vater auch unbekannt. In diesen Fällen besteht für den Mann bis jetzt keine Möglichkeit, Umgang mit seinem Kind zu erlangen. Nach dem Gesetzesvorhaben des BMJ soll es zukünftig nur noch darauf ankommen, dass der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er zur Verantwortungsübernahme für sein Kind bereit ist und der Umgang kindeswohldienlich ist. Zudem ist auch ein Auskunfsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vorgesehen, soweit das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.
(Quelle: FF 6/2012, S. 225)

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