Ausgangspunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf war die Online-Eheschließung eines türkischen Staatsangehörigen und einer bulgarischen Staatsangehörigen. Dies erfolgte in Duisburg per Videokonferenz, bei der ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utha die Eheschließung protokolliert hatte. Eine die Eheschließung bestätigende „Marriage License and Certificate of Marriage“ des Staates Utah lag vor. Der türkische Staatsangehörige beantragte daraufhin bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg die Ausstellung einer Bescheinigung, dass er die für den Erhalt einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern“ erforderlichen Angaben gemacht hat. Nach Ablehnung der Ausstellung blieb auch der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Begründend wurde angeführt, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein, da die Eheschließung in Deutschland nicht gültig sei – die §§ 1310 Abs.1, 1311 forderten dafür die Eheschließung bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2022 – 7 L 122/22

Mit freundlichen Grüßen

RA Jens Christian Göke, LL.M.

Unwirksamkeit einer online in Utha geschlossenen Ehe