BGH, Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 201/13
Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 1971 sind der Scheinvater und die Kindsmutter die Ehe eingegangen. 1981 hat die Kindsmutter eine Tochter geboren. Nach der Scheidung im Jahr 2006 hat der Scheinvater beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Vaterschaftsfestellung gestellt. Durch das Abstammungsgutachten konnte ermittelt werden, dass die 1981 geborene Tochter nicht die leibliche Tochter des Scheinvaters ist, daraufhin begehrte dieser von der Kindsmutter Auskunft über den leiblichen Vater, damit er wegen des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhaltes Rückgriff nehmen kann. Die Kindsmutter behauptete jedoch, dass der mögliche Erzeuger oder dessen Name ihr nicht bekannt sei.
Das AG Friedberg hat daraufhin dem Antrag insofern stattgegeben, dass die Kindsmutter dem Scheinvater mitteilen müsste, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hätte. Die Kindsmutter legte hiergegen Beschwerde ein, die das OLG Frankfurt jedoch ebenfalls abwies.
Die Entscheidung des BGH:
Grundsätzlich hat der BGH den beiden vorherigen Instanzen Recht gegeben und festgehalten, dass der dem Scheinvater zustehende Auskunftsanspruch nicht durch die Mitteilung der Kindsmutter erfüllt sei, dass sie den mögliche Erzeuger oder dessen Name nicht benennen könne. Die fehlende Kenntnis der Kindsmutter kann nur zum Ausschluss des Anspruches führen, wenn sie Unmöglichkeit geltend macht. Hierfür muss die Kindsmutter jedoch vortragen und gegebenenfalls auch beweisen, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.
Gestützt wird dieser Auskunftsanspruch auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB). Hierfür muss zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung bestehen, die so angelegt ist, dass der Anspruchsberechtigte (hier der Scheinvater) seine eigenen Rechte (den Rückgriff auf den leiblichen Vater aufgrund der geleisteten Unterhaltszahlungen) nur wahrnehmen kann, wenn er die Auskunft der Kindsmutter erhält und diese unschwer in der Lage ist ihm die Auskunft zu erteilen. Des Weiteren muss der Scheinvater in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts um Ungewissen sein.
Im vorliegenden Fall sind die Parteien nicht nur durch die Ehe verbunden gewesen, sondern auch durch die rechtliche Vaterschaft. Auch kann es dem Scheinvater nicht vorgeworfen werden, dass er zunächst davon ausgegangen ist, dass ein in der Ehe geborenes Kind sein eigenes sei.
Bei der Auskunftserteilung muss jedoch auch auf die Grundrechte der Mutter Rücksicht genommen werden, sie darf nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden, demnach darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung eingreifen. Der BGH hat demnach eine Abwägung zwischen dem Auskunftrecht des Scheinvaters und dem bestehenden persönlichen Geheimhaltungsinteresse der Kindsmutter durchgeführt. Die außereheliche Zeugung der Tochter ist jedoch bereits durch das Abstammungsgutachten erwiesen worden, insofern besteht laut BGH kein Geheimhaltungsinteresse der Mutter mehr.
Da diese auch nicht substantiiert dargelegt hat, dass es ihr unmöglich ist den leiblichen Vater zu benennen, besteht der Anspruch des Scheinvaters auf Auskunft gegen die Kindsmutter.
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