Interview mit Rechtsanwalt Jens Christian Göke in dem Elternmagazin „ KIZZ“ – das Elternmagazin für die Kitazeit

KIZZ: „Was ist der Unterschied zwischen Sorge- und Umgangsrecht?“
RA JCG: „Bei einer gemeinsamen Sorge um ein Kind treffen die Eltern wesentliche Entscheidungen einvernehmlich. Dabei geht es unter anderen um das Aufenthaltsrecht des Kindes, die Wahl des Kindergartens, die Schullaufbahn. Das Umgangsrecht ist losgelöst vom Sorgerecht. Es dient dazu den Kontakt des Kindes zu beiden Eltern aufrechtzuerhalten und zu fördern. Das heißt: Auch Eltern, die kein gemeinsames Sorgerecht haben, müssen sich über den Umgang einigen.“

KIZZ: „Was können Ex-Partner tun, wenn sie das nicht schaffen?“
RA JCG: „Der erste Gang wäre sicherlich zu einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle oder zum Jugendamt. Grundsätzlich gilt: Eltern können die Paarebene kündigen. Die Elternebene bleibt jedoch unkündbar. Auch wenn in einem Trennungskonflikt die Fetzen fliegen – sobald es um das Kind geht, müssen die Eltern einen Schritt zurückgehen und sich von ihrem persönlichen Konflikt distanzieren. Viele müssen das erst lernen.“

KIZZ: „Kann ein Elternteil dem anderen das Umgangsrecht verweigern?“
RA JCG: „Faktisch kann er das. Er verletzt dann allerdings die Rechte des Kindes und die des anderen Elternteils. Dann bleibt nur der Weg zum Gericht.“

KIZZ: „Als letztes aller möglichen Mittel?“
RA JCG: „Wenn zwei Ex-Partner so in ihrem Beziehungskonflikt stecken, dass sie auf der Elternebene nicht mehr kommunizieren oder kooperieren können, kann eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung Klarheit schaffen. Aber der Gang vor Gericht ist im Prinzip eine Bankrotterklärung: Wir Eltern sind nicht in der Lage, eine gemeinsame Entscheidung zum Wohle des Kindes zu treffen, daher muss es jemand anderes tun.“

(erschienen in der Ausgabe Juli/August 2014, S. 19)
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