Dem Beschluss des OLG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Mutter stellte beim Familiengericht einen Antrag auf Herausgabe des Impfbuches und des Untersuchungsheftes gegen den Vater. Das Kind lebte im betreffenden Zeitraum bei der Mutter. Das Familiengericht entsprach dem Antrag und verpflichtete den Vater zur Herausgabe. Eine Rechtsbeschwerde des Vaters vor dem Oberlandesgericht wurde zugelassen, blieb aber im Ergebnis erfolglos.
Bislang existiert keine konkrete gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren die Herausgabe persönlicher Gegenstände (Impfpass, Untersuchungsheft) eines Kindes durch den obhutspflichtigen Elternteil verlangt werden kann.
In seinem Beschluss verwirft das Oberlandesgericht zunächst die Begründung des Familiengerichts. Dies stellte erstinstanzlich fest, dass die Unterlagen (Impfpass und Untersuchungsheft) als Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB an die Mutter herauszugeben seien.
Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts beinhalte der Anspruch auf Herausgabe die Befriedigung elementarer Bedürfnisse des Kindes. Folgend sei der Anspruch als Anhang (sog. Annex) zum Unterhaltsrecht nach §§ 1601, 1610 II BGB als Teil einer Unterhaltspflicht einzuordnen. Wesentliche Voraussetzung sei dabei die Tatsache, dass es sich bei den herausverlangten Gegenständen um persönliche Unterlagen des Kindes handelt. Auf die Eigentumsverhältnisse komme es nicht an. Irrelevant sei außerdem der sorgsame Umgang mit den Sachen durch den berechtigten Elternteil.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertritt das Oberlandesgericht die Ansicht, dass der Anspruch nicht im Unterhaltsverfahren, sondern als sonstige Familiensache nach § 266 I Nr. 4 FamFG in durch den Elternteil geltend gemacht werden muss, bei dem das Kind lebt.
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