Dem Beschluss des KG lag folgender Sachverhalt zugrunde
Beim Familiengericht stellte die Mutter einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Vater. Dem Antrag lag die Behauptung zugrunde, er hätte gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung verstoßen. Die Vereinbarung sähe vor, dass der Vater zu den Umgangszeiten nachts zu Hause sein müsse. Während eines Wochenendumgangs hätten die Kinder in einem Nebenzimmer eines Lokals geschlafen, während der Vater als Discjockey Platten aufgelegt habe. Die Kinder wurden im Zusammenwirken mit der anwesenden Ehefrau des Vaters betreut und mit einem Abendessen versorgt.
Das Familiengericht hat dem Antrag nicht entsprochen. Die sofortige Beschwerde der Mutter wurde vom KG zurückgewiesen.

Die Entscheidung des KG
Ausgangspunkt des KG ist, dass der Ort, an dem Umgangskontakte stattfinden sowie die Ausgestaltung des Umgangs vom Umgangsberechtigten frei wählbar seien. Es sei nicht zwingend, dass der Umgang in der Wohnung stattfindet. Der Umgang würde den Zweck beinhalten, dass Kinder den anderen Elternteil in seinem Umfeld erleben. Grundsätzlich könnten Kinder den umgangsberechtigten Elternteil daher auch bei der Arbeit begleiten. Eine Grenze bildet jedoch der Tatbestand der Kindeswohlgefährdung. Eine solche wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben angesehen, weil es sich bei dem Umgangsort nicht um eine Nachtbar oder einen Nachtclub im Sinne des § 4 III JuSchG handeln würde. Nach jugendschutzrechtlichen Bestimmungen hätten sich die Kinder in den betreffenden Räumlichkeiten aufhalten dürfen, weil diese sich in Begleitung des Vaters und dessen Frau in einer Gaststätte bzw. in einem Veranstaltungsort für öffentliche Tanzveranstaltungen aufgehalten hätten (§§ 4 I, 5 I JuSchG).

Aus der vorliegend von den Eltern getroffenen Vereinbarung würde sich nichts anderes ergeben. Das KG bezieht sich hier vor allem auf den Ansatzpunkt, dass eine Umgangsvereinbarung einen vollzugs- und vollstreckungsfähigen Inhalt aufzuweisen habe, um die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu rechtfertigen. Dementsprechend seien Art, Ort und Zeit des Umgangs sowie mit dem Kind vorzunehmende, zu duldende oder zu unterlassende Handlungen genau zu bezeichnen. Die vorliegende Regelung der Umgangsvereinbarung „Der Vater verpflichtet sich, zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein“, würde demnach keine Verpflichtung des Vaters beinhalten, den Umgang mit den Kindern zur Nachtzeit ausschließlich zu Hause auszuüben. Denn die Eltern hätten im Rahmen der Umgangsvereinbarung außerdem den Umgang für anstehende Schulferien geregelt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Eltern bezweckt hätten, durch die genannte Regelung den gesamten Aufenthalt des Vaters mit den Kindern an einem anderen Ort auszuschließen. Darüber hinaus sei nicht eindeutig, welchen Zeitraum die Eltern mit der Formulierung „nachts“ gemeint hätten. Denn die Umgangsvereinbarung enthält hierzu keine konkreten zeitlichen Angaben.

Die Entscheidung des KG stellt klar, worauf beim Abschluss einer Vereinbarung zum Umgang zu achten ist. Eine Umgangsvereinbarung sollte beispielsweise die konkreten Zeiten des Abholens und Bringens der Kinder sowie eine Festlegung von Beginn und Ende einer Ferienregelung enthalten. Weiterhin sollte der Ausschluss bestimmter Orte oder Ferienziele festgelegt werden. Der Ausschluss bestimmter Aktivitäten sollte genau definiert werden (Eishockey, Bergsteigen). Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die Vereinbarung gerichtlich gebilligt ist und dass über die Vollstreckungsmöglichkeit im Falle der Zuwiderhandlung vom Gericht belehrt wurde. Auf einen entsprechenden Vermerk des Gerichts sollte hingewirkt werden. Andernfalls kann aus einer solchen Vereinbarung nicht vollstreckt werden.

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