In Berlin werden alle Eltern ihre Kinder, die im Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 geboren worden sind, berlinweit vom
10. Oktober 2022 bis zum 21. Oktober 2022
an der jeweils für sie zuständigen Grundschule anmelden müssen. Die Einschulung im Jahr 2023 wird dann am 02.09.2023 sein (Tag der Einschulungsfeier).
Darf ich mein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils anmelden?
Die Wahl der Grundschule ist eine Entscheidung der gemeinsamen Personensorge. Eltern, die das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinschaftlich ausüben, sind daher verpflichtet, eine Einigung über die Wahl der Grundschule zu erzielen. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet nicht, dass ein Elternteil entscheidet und der andere Elternteil ein Veto einlegen kann. Elterliches Sorgerecht bedeutet, sich gegenseitig zu informieren, sich über die Sache intensiv auszutauschen und eine gemeinsame Entscheidung zu treffen. Gelingt dies jedoch nicht, dann darf ein Elternteil nicht einseitig ohne die Zustimmung des anderen das Kind einfach an seiner gewünschten Grundschule zur Einschulung anmelden, sondern er muss sich an Familiengericht wenden und dort einen Antrag stellen, dass ihm das Recht zur Auswahl der Schule alleine übertragen wird. Erst wenn das Gericht ihm das Recht zur Entscheidung alleine überträgt, dann kann er ohne das Sorgerecht des anderen Elternteils zu verletzen, das Kind an seiner Wunschschule anmelden.
Überprüft die Grundschule oder das Schulamt bei der Anmeldung zur Einschulung, ob bei gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt?
Nein, nicht unbedingt ! Sie können sich nicht darauf verlassen, dass das Schulamt die Anmeldung zur Einschulung ohne ihre Zustimmung erkennt und zurückweist. Weder die Schulen, noch das Schulamt sind gesetzlich dazu verpflichtet, nachzufragen, ob die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt!!!
Grund hierfür ist eine versteckte Norm im Berliner Schulgesetz (§ 88 Abs. 4 SchulG). Danach dürfen die Behörden grundsätzlich vermuten, dass die Anmeldung mit Zustimmung des anderen Elternteils erfolgt.
Was muss ich tun, um die Schulanmeldung ohne meine Zustimmung zu verhindern?
Hier müssen Sie zwei Dinge unbedingt beachten:
1.
Erst wenn Sie ausdrücklich beim Schulamt des Bezirks, in dem das Kind wohnt, oder bei der Grundschule ihres Einzugsbereichs Ihren ausdrücklichen Widerspruch gegen die Anmeldung durch den anderen Elternteil erklären, wird die Anmeldung im Auswahlverfahren als unwirksam erkannt, wenn gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Ansonsten bleibt die Anmeldung wirksam und das Kind könnte auf der Grundschule aufgenommen werden, mit der Sie jedoch nicht einverstanden sind.
2.
Gleichzeitig müssen Sie beim Familiengericht einen Antrag stellen, dass Ihnen das Recht zur Entscheidung über die Schulwahl alleine übertragen wird. Erst, wenn das Familiengericht Ihrem Antrag stattgegeben hat, dann können Sie alleine ohne Zustimmung des anderen Elternteils ihr Kind auf ihrer Wunschschule anmelden.
Wenn Sie eine Beratung zu Ihren Rechten und Pflichten zu dem Thema Einschulung und Sorgerecht nach Ihrer Trennung wünschen, dann rufen Sie mich doch zur Vereinbarung eines Termins unter 030/29 77 35 74 2 an oder Sie schreiben mir eine E-mail an info@kanzlei-goeke.de. Hierzu können Sie auch mein Kontaktformular nutzen.