Wenn eine Beziehung, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, in die Brüche geht, ist dies meistens mit einem sehr großen Vertrauensverlust der Eltern zueinander verbunden.  Gemeinsamkeiten wandeln sich schnell zu Gegenseitigkeiten. Gerade wenn in der Beziehung das Themal Alkohol häufig Anlass für Unfrieden war, stellt sich nach der Trennung ebenso häufig die Frage bei dem betreuenden Elternteil, ob man das Kind alleine in die Obhut des anderen Elternteils geben kann, ohne dabei Sorge um das Wohl des Kindes haben zu müssen. Häufig wird das Thema Alkohol und Kindswohlgefährdung  auch als pauschaler Vorwurf des betreuenden Elternteils benutzt, um das Kind dem anderen Elternteil nach der Trennung zu entfremden. Dies kann nicht zum Wohl des Kindes sein, es kann aber ebensowenig zum Wohl des Kindes sein, wenn man das Thema Alkoholsucht durch Leugnen und Kleinreden verharmlost.

Was versteht man unter Alkoholsucht überhaupt?
Wer nach den Kriterien des ICD-10 ( internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) in schädlicher Weise Alkohol missbraucht oder abhängig ist sowie Alkohol missbräuchlich konsumiert, hat Alkoholprobleme.
Doch woran erkennt man missbräuchlichen Konsum oder schädlichen Gebrauch?
Vom missbräuchlichen Konsum wird gesprochen, wenn Alkohol nur getrunken wird, um damit zeitweise oder dauerhaft psychische oder soziale Belastungen zu kompensieren.

Zum schädlichen Gebrauch wird dieser, wenn der Alkoholkonsum fortgeführt wird, obwohl bereits eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist. Die Abhängigkeit liegt vor, wenn in einem Jahr mindestens drei der folgenden Punkte erfüllt sind:

  • schwache Kontrollfähigkeit im Hinblick auf den Alkoholkonsum,
  • starkes Bedürfnis nach Alkoholkonsum,
  • körperliche Entzugserscheinungen sobald der Alkoholkonsum reduziert wird,
  • um die gleiche psychische Wirkung noch erzielen zu können, ist eine höhere Dosierung erforderlich,
  • der Alkoholkonsum spielt eine beträchtliche zeitliche Rolle im Alltag oder er wird fortgeführt, obwohl schon ernsthafte gesundheitliche Schäden aufgetreten sind.

Das Fehlverhalten des alkoholabhängigen Elternteils muss das Kind in seiner Entwicklung erfassen, damit eine Umgangseinschränkung nach § 1684 Abs. 4 S.1 BGB erfolgen kann. Eine Entscheidung, die dafür sorgt, dass das Umgangsrecht oder sein Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen wird, kann nur ergehen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, gem. § 1684 Abs.4. Diese Gefährdung liegt jedoch vor, wenn der Alkoholismus so weit fortgeschritten ist, dass das Wohl des Kindes nicht mehr in Gegenwart des alkoholabhängigen Elternteils garantiert werden kann. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Auch nach einer erfolgreichen Entziehungskur kann es erst einmal nur zu begleiteten Umgang kommen, d.h. der vormals alkoholabhängige Elternteil darf sein Kind nur in Begleitung einer dritten Person z.B. eines Sozialarbeiters sehen. Grund hierfür ist die enorm hohe Rückfallquote und die Gefahr nicht vorhersehbarer zeitweiliger Ausfallerscheinungen, die je nach Alter des Kindes einen unterschiedlichen Gefährdungsgrad begründen können.

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Mit freundlichen Grüßen

RA Jens Christian Göke, LL.M

Berlin, Oktober 2016