Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine im Iran durch einseitige Verstoßung („Talaq“) ausgesprochene Scheidung trotz vorheriger Beteiligung iranischer Gerichte als Privatscheidung anzusehen ist.
Entscheidend ist, dass nicht die gerichtliche Entscheidung die Ehe beendet. Das iranische Gericht stellt lediglich eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung aus. Die eigentliche Auflösung der Ehe erfolgt anschließend durch die einseitige Erklärung des Ehemannes. Die gerichtliche Mitwirkung und spätere Registrierung ändern nach Auffassung des BGH nichts am privatrechtlichen Charakter der Scheidung.
Eine solche Privatscheidung kann nicht allein nach den Regeln über die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen gemäß §§ 107 ff. FamFG anerkannt werden. Maßgeblich ist vielmehr das nach dem deutschen Kollisionsrecht berufene Scheidungsrecht.
Haben die Ehegatten – wie im entschiedenen Fall – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, führt Art. 17 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Art. 8 lit. a Rom III-VO zum deutschen Scheidungsrecht. Nach § 1564 BGB kann eine Ehe jedoch nur durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden.
Die Folge: Eine iranische Talaq-Scheidung ist in einer solchen Konstellation in Deutschland nicht wirksam und nicht anerkennungsfähig.
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 1. Juli 2026 – XII ZB 208/23.