Jüngst wurde eine Entscheidung des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 1.6.2015- 135 F 19780/14) veröffentlicht, in dem es um das Umgangsrecht der früheren Lebensgefährtin der leiblichen Mutter mit dem Kind ging, welches auf Grund gemeinsamen Entschlusses mit Hilfe einer Samenspende gezeugt worden ist.
Das Problem war hierbei folgendes: Gemäß § 1684 Abs.1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt. Wenn jedoch gleichgeschlechtliche Partnerinnen einen gemeinsamen Kinderwunsch verwirklichen, wird jedoch erst einmal nur diejenige Mutter, die das Kind gebärt. Eine Co-Mutterschaft ist dem deutschen Recht fremd. Die nicht biologische und nicht mit der leiblichen Mutter verpartnerte (!), emotional und sozial aber gleichwertige Co-Mutter kann sich in dieser Gesetzeslage jedoch schwer wiederfinden. Möchte sie nach der Trennung das Kind sehen, kann sie nicht einfach auf ihre Co-Mutterschaft verweisen, sondern muss vor Gericht den Nachweis erbringen, dass sie elterngleiche Verantwortung für das Kind übernommen hat. Nur der gemeinsame Entschluss mit der leiblichen Mutter, zusammen einen Kinderwunsch zu verwirklichen, reicht hierzu jedoch nicht aus. Es bedarf letztlich der positiven Feststellung, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Wenn dieser Nachweis erbracht worden ist, richtet sich der Umfang des Umgangs nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes und nicht nach schematischen Umgangsmodellen. Im vorliegenden Fall haben sich die Beteiligten letztlich auf eine Umgangsregelung alle drei Wochen geeinigt.
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Mit freundlichen Grüßen
RA Jens Christian Göke, LL.M
Berlin, Oktober 2016