Die Kosten einer Scheidung hängen von vielen Faktoren ab. Die Gebühren werden durch den Verfahrenswert bestimmt, der sich aus dem Einkommen und dem Vermögen der Ehegatten ergibt.Der Verfahrenswert berechnet sich grundlegend aus dem Nettoeinkommen beider Eheleute und dem Versorgungsausgleich, und wird vom Gericht im Scheidungstermin festgesetzt. Grundsätzlich kann der Verfahrenswert in 3 Schritten berechnet werden:
- Nettoeinkommen für drei Monate berechnen: Maßgeblich ist das Nettoeinkommen im Monat der Antragstellung des Scheidungsantrags. Das Gericht erwartet in der Regel keine Nachweise über die Höhe der Einkünfte, sondern befragt die Eheleute persönlich im Scheidungstermin und überprüft, ob die Angaben aus dem Scheidungsantrag insoweit zutreffend sind.Kindergeld wird dabei nicht als Einkommen der Eltern berücksichtigt. Pro Kind können vom Nettoeinkommen zwischen 250 € und 300 € abgezogen werden. Das Ergebnis der Nettoeinkünfte wird dann mit drei multipliziert, um das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen festzusetzen.
- Vermögen berechnen: Das Vermögen kann vom Gericht teilweise berücksichtigt werden. Die genaue Vorgehensweise entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen. Berücksichtigt wird das gesamte Vermögen, wobei dieses mit dem Verkehrswert bewertet wird und Schulden davon abgezogen werden. Das dadurch berechnete Gesamtvermögen kann um entsprechende Freibeträge reduziert werden. Die Festlegung der Freibeträge liegt im Ermessen des Gerichts. Je nach Oberlandesgericht kann mit einem Freibetrag zwischen 15.000 € und 64.000 € pro Ehegatte gerechnet werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg geht beispielsweise von einem Freibetrag von 60.000 € je Ehegatte aus. Das Kammergericht in Berlin zieht 25.000,00 € je Ehegatte als Freibetrag ab. Nach Abzug der Verbindlichkeiten und Freibeträge wird 5 % des daraus ermittelten Vermögens dem Streitwert aus dem Nettoeinkommen hinzugerechnet.
- Versorgungsausgleich berücksichtigen: Das Gericht muss bei einer Scheidung zwingend als notwendige Folgesache den Versorgungsausgleich regeln. Es geht dabei um die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Die Höhe des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach der Anzahl der Rentenanwartschaften und dem Nettoeinkommen. Für jedes Versorgungsanrecht setzt das Gericht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens an, mindestens jedoch gemäß § 50 FamGKG 1.000 €. Wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war, kann der Versorgungsausgleich im Einzelfall auch entfallen.
Wenn noch weitere Folgesachen geklärt werden müssen vor Gericht, kann sich der Verfahrenswert noch erhöhen.
Anhand der folgenden Formel lässt sich sodann der Verfahrenswert berechnen:
Nettoeinkommen der Ehepartner abzüglich Unterhaltsfreibetrag von 250 € pro Kind x 3
+
Vermögen beider Ehepartner (abzgl. Freibetrag) x 0,05
+
10 % des 3.fachen Nettoeinkommens beider Ehepartner x Anzahl der Rentenanrechte
= Verfahrenswert
Die Prozesskosten (Gerichts – und Anwaltsgeühren) können nach der Berechnung des Verfahrenswertes (Streitwert) auf der Seite des Deutschen Anwaltsvereins berechnet werden.
Wichtig: Der Verfahrenswert ist nicht (!) der Betrag, den Sie bezahlten müssen ! Es ist lediglich eine Berechnungsgrundlage für die Gebühren.
Sollten Sie weitere Fragen dazu haben dann schreiben Sie mir gerne unter info@kanzlei-goeke.de oder rufen an unter: 030 29 77 35 74 2.