Kriterien für die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen des anderen Elternteils

A) Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

Der BGH hat klargestellt, dass ein Wechselmodell nicht dem Wohl des Kindes entspricht, wenn die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern durch die Anordnung erst herbeigeführt werden soll.

Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist daher, dass die Eltern  bereits ein grundsätzliches Kommunikations- und Kooperationsniveau miteinander haben.

Gewisse Unterschiede in den Erziehungsvorstellungen der Eltern sind für […]