Kann eine Kleingartenlaube nach der Trennung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden?

Auch wenn das Familienrecht den Eheleuten die Möglichkeit bietet, einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zustellen, stellt sich die Frage, ob dies auch für die gemeinsame Kleingartenlaube gilt.

Die alleinige Nutzung der Kleingartenlaube kann zugewiesen werden, soweit es sich bei dieser um die eheliche Wohnung handeln würde.

Grundsätzlich ist es möglich, dass auch Gartenlauben als Ehewohnung (vgl. Palandt/Götz § 1361b Rn. 6) angesehen werden und im Streitfall die Nutzung daran vom Richter nach freiem Ermessen (§§ 1 und 2 HausratsVO) geregelt werden kann.

Jedoch müssen für die Einordnung der Kleingartenlaube als Ehewohnung bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetz darf eine Gartenlaube nicht zum dauerhaften Wohnen benutzt werden. Lediglich Lauben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes schon zu Wohnzwecken genutzt wurden, dürfen auch weiterhin dazu genutzt werden (§ 18 BKleingG).

Auch § 20a Abs. 8 BKleingG schreibt vor:
„Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.“

Für eine Einordnung als eheliche Wohnung reicht es also nicht aus, wenn die Gartenlaube in den Sommermonaten für Übernachtungen genutzt wird (OLG Naumburg Beschl. V. 07.09.2004 – 3 WF 137/04). Schließlich kommt es nur auf das Vorliegen der Erlaubnis zur Wohnnutzung an.

Eine Möglichkeit der Einordnung der Kleingartenlaube als Hausratsgegenstand im Sinne der Hausratsverordnung besteht nicht (OLG Hamm Beschl. V. 30.10.2008 – II – 2 UF 147/08). Unter den Begriff Hausrat fallen alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie (einschließlich der Freizeitgestaltung) dienten (vgl. BGH FamRZ 1984, 575 f.) oder möglicherweise um einen Hausratsgegenstand i.S.d. Hausratsverordnung.

Das gepachtete Gartengrundstück kann somit kein Hausrat sein, da es sich nicht um einen beweglichen Gegenstand handelt, sondern um ein Grundstück. Das mit dem Grundstück verbundene Gartenhaus kann somit ebenfalls kein Hausrat sein, da es – nach dem Sinn und Zweck der Hausratsverordnung – nicht vom Gartengrundstück getrennt verteilt werden kann.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Zuweisung zur alleinigen Nutzung der Gartenlaube an vielen Voraussetzungen hängt, die stets im Einzelfall zu prüfen sind.

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