Glossar

Wenn beide Eheleute den Mietvertrag für die Ehewohnung unterschrieben haben, haften auch beide für die Miete im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter kann dabei von jedem Ehegatten die volle Miete verlangen. Ob der Mieter in der Wohnung wohnt oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Im Innenverhältnis der Eheleute untereinander kann der Ehegatte, der weiterhin die volle Miete zahlt jedoch die Hälfte vom anderen Ehegatten ersetzt verlangen. Es besteht auch die Möglichkeit geleistete Mietzahlungen beim Ehegatten- sowie beim Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Eine Kündigung des Mietvertrages kann nur gemeinsam erfolgen. Allerdings besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Wohnungszuweisung für den Fall der Scheidung beim Gericht zu stellen. Das Gericht kann entscheiden, dass das Mietverhältnis nur noch mit demjenigen Ehegatten fortgesetzt wird, der in der Wohnung bleibt. Der Vermieter kann sich dem nicht wiedersetzen. Besteht Einigkeit unter den Eheleuten, wer von ihnen in der Wohnung bleiben soll, versperrt sich jedoch der Vermieter denjenigen als alleinigen Vertragspartner anzuerkennen, so können beide Eheleute nach Einreichen des Scheidungsantrages bei Gericht eine Mitteilung darüber zustellen lassen. Dies hat zur Folge, dass nach Zugang der Mitteilung und nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehegatte alleiniger Mieter der Wohnung wird, den die Ehegatten hierzu bestimmt haben. Zwar hat der Vermieter in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht, jedoch sind die Voraussetzungen hierfür streng. Er muss einen wichtigen Grund in der Person des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten darlegen. Die geringere Solvenz ist hierfür nicht ausreichend.
In dem Fall eines „Oder Kontos“ sind beide Eheleute Kontoinhaber und können unabhängig frei voneinander über das Vermögen verfügen. Jeder von ihnen kann allein Abhebungen vornehmen und Überweisungen veranlassen. Ein Ehegatte kann jedoch das Konto nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten  in ein Einzelkonto umwandeln. Dies bedarf in der Regel der Zustimmung aller Kontoinhaber. Haben die Partner keine anderslautende Vereinbarung getroffen, stehen bei Trennung jedem von ihnen die gleichen Anteile am Konto zu.  Denjenigen Ehegatten, der behauptet, ihm stünde mehr zu, trifft eine Beweispflicht. Mehr als die Hälfte darf daher ein Ehegatte im Streit nicht von dem Girokonto abheben.  Sind auf einem gemeinsamen Konto Schulden, so handelt es sich um gemeinsame Schulden, für die beide Eheleute auch als Gesamtschuldner haften.
Wenn Sie zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, wird Ihre Leistungsfähigkeit nicht allein nach Ihrem Einkommen beurteilt, sondern auch nach Ihrer Erwerbsfähigkeit. Das heißt, wenn Ihre momentan erzielten Einkünfte nicht ausreichen um den Unterhalt zu zahlen, dann trifft Sie die Pflicht Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, so dass Sie durch Ihnen zumutbare Einkünfte der Unterhaltspflicht nachkommen können. Sollten Sie dieser Pflicht nach nachkommen, kann es dazu führen, dass Ihnen ein fiktives zumutbares Einkommen angerechnet wird, nach welchem Sie von nun an die Unterhaltsleistungen erbringen müssen. Je nach ihrer momentanen Situation kann ein Wechsel des Arbeitsplatzes, des Wohnortes oder des bislang ausgeübten Berufes geboten sein um dieser Pflicht nachzukommen.
Auch wenn Sie derzeit keiner Arbeit nachgehen sollten, trifft Sie die Pflicht sich um eine zumutbare Arbeitsstelle zu bemühen. Neben der Meldung beim Arbeitsamt müssen Sie darlegen, dass Sie sich ernsthaft um einen Ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz bemühen. Konkret bedeutet dies, dass Sie pro Monat mindestens 20 gezielte und ernsthafte Bewerbungen schreiben müssen. Bewerbungen, die wegen grammatikalischen Fehlern, Schreibfehlern und der Betonung einer langjährigen Familienphase schon in der ersten „Vorsortierphase“ herausfallen, sind nicht geeignet, ernsthafte Erwerbsbemühungen zu belegen (OLG Hamm NJOZ 2012, 1297). Auch nur computermäßig gefertigte Blindbewerbungen oder Bewerbungen, die per E-Mail versandt wurden sind ohne Weiteres nicht als den Anforderungen entsprechend zu bewerten (OLG H amm FamRZ 2004, 298).
Bei all diesen Anforderungen wird natürlich beachtet, dass bei gebotenen Bemühungen auch tatsächlich eine reale Beschäftigungschance bestehen muss. Sollten Sie erwerbslos sein und Ihnen wird jedoch aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen zugerechnet, ist für Sie ab dann auch der für Erwerbstätigen maßgebliche Selbstbehalt zu berücksichtigen ( OLG Hamm, FamRZ 1995,438).
Der Kindesunterhalt knüpft an gradlinige Verwandtschaft an. Das heißt für Sie, dass die Unterhaltspflicht erst eintritt, wenn Sie den abstammungsrechtlichen Status Ihres Kindes geklärt haben. Für die Mutter ist dies in der Regel unstreitig, solange sie das Kind selbst geboren hat. Für den Vater gibt es drei unterschiedliche Varianten, zum einem wird er Vater des Kindes, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Zum anderem besteht die Möglichkeit, dass er die Vaterschaft anerkennt oder sie gerichtlich festgestellt wird.
Sollten Sie vorhaben ein Kind zu adoptieren, erlangt es durch die Adoption die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind, d.h. Sie sind zum Beispiel auch verpflichtet Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen.

Wie setzt sich der Bedarf zusammen?
Zunächst einmal wird der gesamte Lebensbedarf berücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Schulausbildung, Freizeitgestaltung, Ferien und Taschengeld. Hingegen werden Kindergartenbeiträge nicht zum gesamten Lebensbedarf hinzugezählt, diese sind extra zu berechnen. Die in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzen Unterhaltsbeiträge beinhalten zwar sämtliche eben aufgeführte Lebenserhaltungskosten, jedoch richtet sich die konkret zu zahlende Unterhaltssumme nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Link Düsseldorfer Tabelle).

Sollten Sie ihr minderjähriges Kind alleine betreuen und kommen so Ihrer Unterhaltspflicht nach, richtet sich der Bedarf allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils. Achten Sie bitte darauf, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sich nach insgesamt zwei Unterhaltsberechtigten richten. Abweichungen hiervon können zu Zu-oder Abschlägen bei der Einordnung in eine Einkommensgruppe führen. Sollten Sie also nur Ihrem Einzelkind zum Unterhalt verpflichtet sein, so müssen Sie damit rechnen, in eine höhere Einkommensgruppe eingeordnet zu werden. Zahlen Sie hingegen der Mutter und den beiden Kindern Unterhalt, reduziert sich Ihre Einkommensgruppe um eine Stufe. Sollte Ihr Kind schon volljährig sein oder lebt es bei keinem von Ihnen, sind Sie beide unterhaltspflichtig und ihre Einkommensverhältnisse werden zusammengerechnet.

Sollte die Situation eintreten, dass Sie den Bedarf der erstrangigen Unterhaltsberechtigten nicht vollständig decken bzw. bezahlen können, kommt es zu einer so genannten Mangelfallberechnung. Zunächst wird der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners abgezogen und so dann das verbleibende Geld auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeiträge gleichmäßig verteilt. Unter Einsatzbeitrag wird der Betrag verstanden, welchen der Unterhaltspflichtige bezahlen muss. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhalt verbleibende Restbedarf.

Beispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen M: 1.350 Euro. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren(K1), 7 Jahren(K2), und 5 Jahren (K3),Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltsverpflichteten Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.080 €
Verteilungsmasse: 1.350 € – 1.080 € = 270 €
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

326€ ( 516 -190) (K1)
+ 289 € (384 – 95) (K2)
+ 237 € (335-98) (K3)
= 852 €

K1  326 x 270 : 852 = 103,31 €
K2  289 x 270 : 852 = 91,58 €
K3  237 x 270 : 852 = 75,11 €

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Tätigkeit auch weniger und höchstens 150 Euro monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Beispiele
Fahrt zum Arbeitsplatz (Werbungskosten), Geschäftsessen, neue Betriebsfahrzeuge, Büroraummiete
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen z.B. ein Darlehen zum Begleichen einer Steuerschuld.

Mediation bedeutet zunächst ganz einfach Vermittlung und zielt darauf ab, Ihren Konflikt einvernehmlich und außergerichtlich zu lösen.
Denn Mediation steht für eine positive Streitkultur. Mediation kann als alternative Konfliktlösungsmethode dem Konflikt eine andere Dynamik geben und für die einzelnen Parteien neue Perspektiven für dessen Bewältigung eröffnen. Grundsätzlich geht der mediative Ansatz von der Annahme aus, dass hinter jeder streitigen Position ein unbefriedigtes Bedürfnis liegt. Dieses Bedürfnis sichtbar zu machen und dadurch den Parteien größeren Handlungsspielraum bei der Entwicklung von Lösungsoptionen zu ermöglichen, ist Aufgabe der Mediation. Dabei geben 6 Prinzipien die Leitgedanken der Mediation und die Rolle des Mediators wieder:

  1. Offenheit und Informiertheit: Sie müssen sich wirklich auf die Mediation einlassen und alle Informationen, Tatsachen und Belege, die für die Mediation von Bedeutung sind, offen legen.
  2. Neutralität und Allparteilichkeit: Die Rolle des Mediators ist gerade nicht die eines Rechtsanwaltes oder eines Richters. Er versucht zwischen Ihnen als Parteien zu vermitteln und vertritt daher weder gerichtlich noch außergerichtlich die Interessen des einen oder des anderen.
  3. Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht: Um die notwendige Vertrauensbasis für eine erfolgreiche Mediation herzustellen, müssen Sie sich und der Mediator zur Verschwiegenheit verpflichten. Sollte es zu weiteren gerichtlichen Verhandlungen kommen,gilt auch hier weiterhin die Schweigepflicht des Mediators, er steht dementsprechend nicht als Zeuge vor Gericht zur Verfügung.
  4. Eigenverantwortung/ Autonomie: Im Prozess der Mediation ist jeder von Ihnen allein dafür verantwortlich seine Interessen und Bedürfnisse zu formulieren und sie angemessen zu vertreten.
  5. Freiwilligkeit: Eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen erfolgreichen Mediationsprozess ist, dass die Entscheidung für eine Mediation auf einer freiwilligen Entscheidung Ihrerseits beruht.
  6. Das Recht in der Mediation: Die Mediation soll für Sie als Konfliktparteien Alternativen schaffen, so dass Sie in der Lage sind selbstständig zu entscheiden, welcher Weg für Sie der beste ist. Ein möglicher Weg ist natürlich immer derjenige, den das Gesetz vorgibt. Davon abgesehen ist es auch wichtig zu wissen, ob eine selbstständig getroffene Regelung vor Gericht Bestand haben würde. Daher sollten Sie sich jeweils auch rechtlich beraten lassen. Die jeweiligen Anwälte haben zwar nichts mit dem Mediationsprozess an sich zu tun, helfen Ihnen jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen und zu erläutern. Daher ist die Kenntnis des Rechts zwingender Bestandteil des Mediationsprozesses.

Was Mediation nicht ist:
Bevor Sie sich in eine Mediation begeben, sollten Sie sich auch darüber im Klaren sein,was Mediation nicht ist. Ansonsten kann es zu falschen Vorstellungen kommen, die im Verlauf der Mediation zu Enttäuschungen führen oder dazu, dass der gesamte Vorgang seinen Sinn und Zweck nicht erfüllen kann. Mediation ist keine Paartherapie. Ebenso wenig ist eine Mediation mit einer Schlichtungsstelle gleichzusetzen, es geht darum konstruktiv mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung des Konfliktes außergerichtlich zu erarbeiten. Die einvernehmliche Lösung wird jedoch von Ihnen formuliert, nicht wie bei einer Schlichtungsstelle vom Schlichter. Der Mediator moderiert eher und leitet Sie so dazu, dass Sie selbst einvernehmliche Lösungsvorschläge formulieren können.
Auch ist Mediation keine Rechtsberatung. Wie schon oben aufgeführt spielt auch das Recht in der Mediation eine Rolle, doch die Rechtsberatung steht außerhalb des eigentlichen Mediationsprozesses. Zur Seite Mediation.

Bei dem so genannten Mehrbedarf handelt es sich um einen Bedarf, der regelmäßig über einen längeren Zeitraum anfällt, kalkulierbar und notwendig ist, jedoch nicht von dem angeführten Bedarf in der Düsseldorfer Tabelle gedeckt wird. Diesen Mehrbedarf müssen Sie jedoch beide anteilig nach Ihren Einkommensverhältnissen tragen unabhängig davon, dass eventuell nur einer von Ihnen zum Barunterhalt verpflichtet ist.

Vom BGH akzeptierte Beispiele

  • Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (BGH, NJW 2013,S. 2900)
  • Kosten des Kindergartenbesuches ( BGH, NJW Jahr 2009, S.1816)
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beginnt ab Rechtskraft der Scheidung und löst den Trennungsunterhalt ab. Nach der Scheidung sollte grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Dennoch muss häufig auch nach der Scheidung Unterhalt gezahlt werden. Der geschiedene Ehepartner muss allerdings nur so lange zahlen, wie ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen oder es die nacheheliche Solidarität bedingt. Insoweit kann der nacheheliche Unterhalt befristet oder herabgesetzt werden. Auf nachehelichen Unterhalt kann im Wege der Vereinbarung verzichtet werden.
Eine Scheidung wird vollzogen, wenn die Ehe als gescheitert anzusehen ist. Die Situation liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Trennung) und auch nicht zu erwarten ist, dass diese wieder hergestellt werden kann. Die Vermutung, dass ein Scheitern der Ehe vorliegt, wird damit begründet, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben (Trennungsjahr) und entweder beide die Scheidung beantragen oder einer dies tut und der andere dem Antrag zustimmt. Leben Ehepartner drei Jahre voneinander getrennt, ist eine Ehe auch ohne die Zustimmung der anderen Ehegatten als gescheitert anzusehen. Das Gericht befragt die Eheleute in der Gerichtsverhandlung zu dem Trennungszeitpunkt und zu der Frage, ob sich beide Eheleute vorstellen können, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Sind die Voraussetzungen einer Scheidung erfüllt, kann das Gericht die Ehe scheiden.
Der notwendige Eigenbedarf oder auch Selbstbehalt genannt, ist der Betrag, der Ihnen auf jedenfall verbleiben muss und zunächst von Ihrem Netteinkommen abgezogen wird. Gegenüber minderjährigen nicht verheirateten Kindern und gegenüber volljährigen nicht verheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beträgt der notwendige Eigenbedarf 1.100 €, wenn Sie erwerbstätig sind. Sollten Sie nicht erwerbstätig sein, beträgt Ihr Selbstbehalt 800 €. In Ihrem Selbstbehalt sind bis zu 360 € für ihre Wohnung einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten. Ihr Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn Sie erheblich mehr Miete bezahlen müssen und dies unvermeidbar ist.
Gegenüber anderen volljährigen Kinder beträgt der angemessen Selbstbehalt 1.200 € im Monat und beinhaltet eine Warmmiete von bis zu 450 €.
Der Sonderbedarf hingegen ist ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht vorher einkalkuliert werden konnte, da er nicht vorausgesehen werden konnte. Entscheidend ist laut BGH die Vorhersehbarkeit des zusätzlichen Bedarfes, so sind die Kosten z.B. für eine Konfirmation oder Jugendweihe kein Sonderbedarf, da der zusätzliche Bedarf voraussehbar war.

Beispiele

  • Die Kosten einer Klassenfahrt können Sonderbedarf sein, wenn sie im Verhältnis zum Unterhalt außergewöhnlich hoch sind und eine Bildung von Rücklagen aus dem geringen laufenden Unterhalt nicht möglich war (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1446)
  • Säuglingserstausstattung ist in angemessenem Rahmen Sonderbedarf des Kindes, da es vor seiner Geburt keine Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt bilden konnte (BVerfG FamRZ 1999, 1342)
Das Sorgerecht regelt das Recht und die Pflicht der Eltern, für das Wohl Ihres Kindes und für sein Vermögen zu sorgen sowie es gesetzlich zu vertreten. Die elterliche Sorge beinhaltet vor allem das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes und alle das Kind betreffenden Angelegenheiten zu bestimmen. Grundsätzlich bleibt es bei der Trennung oder Scheidung der Ehepartner bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wenn jedoch Streit zwischen den Eltern über das Sorgerecht besteht, entscheidet das Familiengericht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls.
Verstirbt ein Ehegatte bevor das Scheidungsverfahren abgeschlossen ist, stellt sich oft die Frage in welchem Status sich der verbliebene Ehegatte nun befindet. Auch erbrechtlich gesehen ist diese Frage von Interesse, da die Witwenrente oft um ein Vielfaches höher ist als der Anteil der dem verbliebenen Ehegatten aus dem Versorgungsausgleich zustehen würde.

Das OLG Köln hatte am 11.03.2013 so einen Fall zu entscheiden. Vorliegend ging es darum,  dass die Ehefrau einen Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt hat und dieser auch dem Ehemann zugegangen ist. Dieser erwiderte darauf mit einem Schreiben an das Gericht, dass er der Scheidung zustimmen würde. Jedoch verstarb er noch vor dem angesetzten Gerichtstermin, das heißt bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Die Ehefrau begehrte darauf hin, erbrechtlich als seine Witwe behandelt zu werden. Das OLG Köln entschied dagegen.
Denn gemäß § 1933 S. 1 BGB ist das durch § 1931 Abs. 1 BGB begründete Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers (in diesem Fall der Ehemann) die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Da der Ehemann jedoch mit einem Schreiben an das Gericht seine Zustimmung geäußert hat und hierbei auch kein Anwaltszwang besteht, erkennt das OLG Köln die Voraussetzung des § 1933 BGB zum Ausschluss des Ehegattenerbrechtes als gegeben an und sie ist nicht erbberechtigt. Hätte er sich nicht gegenüber dem Gericht geäußert oder nur gegenüber der Ehefrau, wäre dies nicht als ausreichend anerkannt worden.

Gesetzestexte und Urteile
Urteil OLG Köln vom 11.03.2012 http://openjur.de/u/635067.html
Ausschluss des Ehegattenerbrechtes http://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten http://dejure.org/gesetze/BGB/1931.html

Für die Annahme des Scheiterns der Ehe, ist entscheidend, ob die Ehepartner getrennt leben. Ein Getrenntleben liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Zieht ein Ehepartner aus der bisherigen Ehewohnung aus, so beginnt in der Regel an diesem Tag das Getrenntleben. Es ist jedoch auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. In diesem Fall muss wörtlich eine „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgen. Die Räume der Ehewohnung müssen bis auf Küche und Bad aufgeteilt sein, gegenseitige Versorgungsleistungen (z.B. Kochen, Wäsche waschen) dürfen nicht mehr erbracht werden. In diesem Fall bietet sich ein, durch anwaltliches Schreiben einen Nachweis des Trennungszeitpunktes zu schaffen.
Trotz einer Trennung sind Ehepartner weiter füreinander verantwortlich. Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur, wenn der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist. Dieser Anspruch endet, sobald die Ehescheidung rechtskräftig ist. Ob danach ein nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet ist, ist gesondert zu prüfen. Der Trennungsunterhalt ist auf eine monatliche Geldzahlung ausgerichtet. Die Höhe des Trennungsunterhalts ist immer dann neu zu regeln, wenn sich Änderungen im Einkommen ergeben (z. B. Änderung der Steuerklassen, Wegfall/Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit). Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist nicht möglich.
Das Umgangsrecht bezeichnet den Kontakt desjenigen Elternteils mit einem minderjährigen Kind, bei dem das Kind nicht lebt. Auch bei einer Trennung sollen die Bindungen zu beiden Eltern beibehalten werden. Eine Entfremdung zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, soll vermieden werden. Es ist ein absolutes subjektives Recht, unverzichtbar, unübertragbar und kann grundsätzlich auch nicht durch längeres Nichtausüben oder nur eingeschränkte Ausübung verwirkt werden. Diese Rechte dienen dem Schutz der Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und dem Elternteil, der nicht sorgeberechtigt oder zwar sorgeberechtigt ist, aber vom betreuenden Elternteil und dem Kind getrennt lebt, sowie zwischen dem Kind und seinen Eltern, wenn das Kind sich mit oder ohne Zustimmung der Eltern bei Dritten aufhält. Das Umgangsrecht gibt den Eltern bzw. dem Elternteil die Möglichkeit, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis von Eltern und Kind Rechnung zu tragen. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben. Maßgeblich ist der Einzelfall. Der Umgang soll im Interesse des Wohles des Kindes ausgestaltet werden. Hierbei werden bspw. das Alter des Kindes, die Arbeitsverhältnisse der Eltern, die Entfernung der Wohnorte berücksichtigt.
Wem es aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht möglich ist, die Kosten für ein gerichtliches Verfahren aufzubringen, kann in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe kann vom Gericht entweder als nicht zurückzuzahlender Zuschuss oder als zinsfreie Ratenzahlung bewilligt werden. Weitere Einzelheiten finden Sie hier: https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php
Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Ehepersonen im Zuge der Scheidung die während der Ehe erworbene Rentenversorgung aufzuteilen haben. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte der Rentenansprüche des anderen. Zeitpunkt für die Halbierung der Anrechte ist die „Ehezeit“. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Heirat und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner. Der Versorgungsausgleich wird mit der Scheidung von Amts wegen, also ohne entsprechenden Antrag, durchgeführt. Nur bei einer kurzen Ehezeit von unter drei Jahren findet der Versorgungsausgleich auf Antrag statt.
Das Wechselmodell ist eine Möglichkeit für den Umgang nach der Trennung mit dem gemeinsamen Kind oder den gemeinsamen Kindern. Wechselmodell bedeutet übersetzt nichts anderes als dass die Betreuungszeiten möglichst genau jeweils zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Ein großer Vorteil hierbei ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Trennung noch wirklich gelebt werden kann. Es bestehen aber auch, gerade von der Seite der Rechtsprechung aus, noch viele Vorurteile gegen diese Möglichkeit des wechselnden Lebensmittelpunktes:

Hierzu schreibt das Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2013, 13 UF 84/13 zu den grundsätzlichen Anforderungen, die Eltern erfüllen sollten, wenn sie das Wechselmodell leben wollen:

„Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Wechselmodell nach der Trennung der Eltern ein sinnvolles Modell sein kann. Der Senat teilt aber die Auffassung, dass ein Wechselmodell dann nicht im Sinne des Kindeswohl ist, sondern diesem eher schadet, wenn zwischen den Eltern ein hohes Konfliktniveau besteht, (…) Das Wechselmodell bringt es für die betroffenen Kinder mit sich, dass sie sich wöchentlich immer wieder auf den anderen Elternteil und dessen Erziehungsziel einrichten müssen. Es fehlt an einem fest definierten Lebensmittelpunkt, sondern dieser wird immer wieder gewechselt. Von den Kindern wird ohnehin schon eine hohe Anpassungsleistung verlangt. Ein Wechselmodell kann daher nur in Betracht kommen, wenn die Eltern in der Lage sind, dies aufzufangen, ihre eigenen Konflikte zurückzustellen und sich an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten sowie in der Lage und gewillt sind, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren und dadurch gemeinsam Lösungen die Kinder betreffend zu finden. Auch gehören eine ausgeprägte gegenseitige Toleranz und die Fähigkeit dazu, den anderen Elternteil und dessen Erziehungsziel in gewissem Maße zu tolerieren bzw. auch sich zumindest teilweise auf ein gemeinsames Erziehungshandeln zu verständigen. Ferner ist ein stetiger Austausch untereinander erforderlich. Die ständigen Wechsel zwischen den Haushalten können von einem Kind dann verkraftet werden, wenn sie das zu Hause bei dem jeweiligen Elternteil als gleichwertig betrachten können, d. h. es sich bei beiden Elternteilen gleichermaßen zu Hause fühlen kann. Das ist dann nicht möglich, wenn es immer wieder die Streitigkeiten der Eltern und deren Uneinigkeit miterleben muss und sich als Auslöser dieser Streitigkeiten sieht. Gibt es aber massive Streitigkeiten zwischen den Elternteilen, so kommt zu der Belastung durch den häufigen Wechsel hinzu, dass ein Lebensmittelpunkt und damit ein stabilisierender Faktor fehlt. Insoweit folgt der Senat daher auch nicht der Ansicht, dass die Lage im Falle des Wechselmodells nicht wesentlich von derjenigen eines Residenzmodells mit regelmäßigen Umfang zu unterscheiden wäre. Zwar ist es zutreffend, dass sich ein Kind auch im Falle des Residenzmodells verbunden mit um Gängen jeweils auf den anderen Elternteil einstellen muss und dass auch hier organisatorische Absprachen erforderlich sind. Jedoch hat das Kind hier einen festen Lebensmittelpunkt, der dem Kind zumindest eine Gewissheit verschafft, wo es zu Hause ist.“

Bei einer Scheidung und sofern durch notariellen Ehevertrag kein anderer ehelicher Güterstand vereinbart wurde, kann ein Ehepartner die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens vom anderen Ehepartner verlangen. Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat. Ausgeglichen wird also lediglich der Vermögenszuwachs nach der Heirat unter den Eheleuten. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Der Zugewinnausgleich erfolgt nur auf Antrag. Solange kein Antrag beim Familiengericht gestellt ist, wird es auch nicht tätig. Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Er verjährt in drei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung.
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