Internationales Familienrecht

Hat der Umzug ins Ausland Folgen für mein Sorgerecht?
Was mache ich im Fall einer Kindesentführung?
Wo kann ich mich scheiden lassen, wenn ich im Ausland lebe?

Hat ein Umzug ins Ausland Folgen für mein Sorgerecht?

Das Internationale Familienrecht gewinnt in Anbetracht der Globalisierung und des Zusammenwachsens von Europa fortwährend an Bedeutung. Die rechtlichen Auswirkungen, die sich aus der Trennung eines binationalen Paares ergeben, sind äußerst komplex. Der Umzug in ein anderes Land, der noch in glücklicheren Zeiten vorgenommen wurde, hat im Falle einer Trennung enorme Folgen, die den Betroffenen vor dem Umzug nicht immer unbedingt bewusst gewesen sind. Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten ist deshalb von großer Bedeutung, weil dies erhebliche Auswirkungen auf das anzuwendende Recht haben kann.

Gerade das Familienrecht ist von Land zu Land unterschiedlich und weist vor allem eine starke kulturelle Prägung auf. Als Beispiel lässt sich Malta anführen, das sich erst im Mai 2011 von dem streng katholisch geprägten Verbot der Scheidung verabschiedete. Es ist daher grundsätzlich empfehlenswert, sich vor einem Umzug ins inner- oder außereuropäische Ausland über die familienrechtlichen Konsequenzen rechtlich beraten zu lassen. Welche Auswirkungen ein Umzug haben kann, zeigt folgendes Beispiel:

Verlegen die Eltern vor der Geburt ihres Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen ausländischen Vertragsstaat des Kinderschutzabkommens vom 19.10.1996 (KSÜ), so richtet sich die Zuweisung der elterlichen Verantwortung des Kindes nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt. Was kompliziert klingt, ist letztlich die typische Lebensgeschichte einer binationalen Familie. Das Paar lebte in Berlin, als die Frau schwanger wurde. Beide erklärten vor dem dortigen Jugendamt, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Nun zog das Paar in die Schweiz, wo das Kind geboren wurde. In der Folgezeit kam es zur Trennung der Eltern. Die Mutter kehrte mit dem Kind ohne Zustimmung des Vaters nach Berlin zurück. Der Vater beantragte die Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), jedoch ohne Erfolg. Da das Kind in der Schweiz geboren wurde, gilt das schweizerische Recht, das der Mutter die Alleinsorge zuspricht. Selbst eine Anerkennung der gemeinsamen Sorge in der Schweiz blieb folgenlos, da selbst eine Rückwirkung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht den tatsächlichen Rechtszustand heilt, nämlich die Alleinsorge nach schweizerischem Recht zum Zeitpunkt des ungenehmigten Umzugs nach Berlin. Wäre jedoch das Kind in Deutschland geboren worden und das Paar erst nach der Geburt in die Schweiz gezogen, hätte das in Deutschland erworbene Mitsorgerecht des Vaters bestehen bleiben können. In diesem Fall hätte möglicherweise das Verfahren einen anderen Lauf genommen, da nach § 16 Abs. 3 KSÜ die nach deutschem Recht erteilte gemeinsame Sorgeerklärung auch nach dem Umzug in die Schweiz fortbestanden hätte. In diesem Fall wäre bei dem Umzug aus der Schweiz zurück nach Deutschland die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückführung erfüllt gewesen.

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Was mache ich im Fall einer Entführung?

Sofern Sie eine Entführung Ihres Kindes durch den anderen Elternteil befürchten, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen und rechtliche Maßnahmen im Wege einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Familiengericht einleiten lassen. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Entführung vor, erlassen die zuständigen Familiengerichte einstweilige Anordnungen zum Schutze des Kindes. Hierbei kann es sich um unterschiedliche Maßnahmen handeln:

  • die Übertragung des Sorgerechts oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil
  • die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt
  • den anderen Elternteil auffordern, den Reisepass des Kindes an das Jugendamt herauszugeben
  • Ein Ausreiseverbot mit Ausschreibung einer Grenzfahndung im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten (Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Portugal) zu veranlassen

Ist es jedoch bereits zu einer Entführung gekommen, ist unbedingt Eile geboten. Je länger ein Kind heimisch in der neuen Umgebung wird, desto geringer sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Rückführung. Aus diesem Grund ist es geboten, unverzüglich einen Antrag nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (genannt HKÜ) bei den zuständigen Gerichten des Landes zu stellen, in das das Kind verbracht worden ist. Das Verfahren ist besonders auf eine schnelle Entscheidung über die Rückführung des Kindes ausgerichtet. Die Verteidigung des Elternteils, der das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils verbracht hat, ist auf wenige Einwände eingeschränkt, um durch ein zügiges Verfahren sobald wie möglich auf eine Rückführung hinwirken zu können. Zusätzlich kann die zentrale Behörde, die in jedem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens eingerichtet worden ist, den betroffenen Elternteil unterstützen. In Deutschland übt das Bundesamt für Justiz in Bonn diese Funktion aus. Grundsätzlich sollte das Ziel sein, schnellstmöglich die Rückführung des Kindes zu betreiben, um eine Verfestigung der Lebensumstände des Kindes an dem Ort seiner widerrechtlichen Verbringung zu vermeiden.

Hat ein Umzug ins Ausland Folgen für mein Sorgerecht?

Einvernehmliche Regelung über das anzuwendende Recht im Falle einer Scheidung sind seit der Einführung der Rom III Verordnung möglich. Am 2.12.2010 verständigten sich während eines EU- Justizministertreffens 14 europäische Staaten, unter anderem auch Deutschland, auf eine verstärkte Zusammenarbeit in Ehe- und Scheidungssachen. Die sogenannte Rom III-Verordnung für grenzüberschreitende Scheidungsfälle, die die seit dem 21.06.2012 gilt, räumt den Ehegatten umfassend die Möglichkeit ein, das anzuwendende Recht einvernehmlich zu bestimmen. Sollte es jedoch nicht zu einer einvernehmlichen Rechtswahl kommen, so bleibt es bei den Anknüpfungspunkten des gewöhnlichen Aufenthalts, des letzten gemeinsamen Aufenthalts, der Staatsangehörigkeit sowie des Rechts des Staates des jeweils angerufenen Gerichts. Das sogenannte Forum Shopping, d.h. sich durch einen vorrangigen Scheidungsantrag ein günstiges Scheidungsrecht zu sichern, soll zukünftig erschwert werden. Die Verordnung enthält Regelungen zur Scheidung bzw. Trennung, nicht jedoch zu Folgefragen wie Unterhalt, Vermögensaufteilung oder Kindesfürsorge. Bevor Sie mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin in ein anderes Land umziehen, bedenken Sie bitte daher die Auswirkungen dieses Umzugs im Falle einer Scheidung. Für weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Alle Informationen, um schnell und unkompliziert mit mir in Verbindung zu treten finden Sie unter Kontakt.

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