Scheidung

Wann kann ich mich scheiden lassen?
Muss ich einen Rechtsanwalt für die Scheidung beauftragen?
Was sind Folgesachen?

Wann kann ich mich scheiden lassen?

Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Ehegatte der Scheidung zustimmt. In der Regel müssen die Eheleute daher ein Jahr getrennt leben, bevor ein Scheidungsantrag Aussichten auf Erfolg hat. Seltene Ausnahmen liegen bei sogenannten Härtefallscheidungen vor. Andernfalls obliegt es der Überzeugung des Gerichts, ob die Ehe gescheitert ist. In der Regel ist dies jedoch der Fall. Nach drei Jahren Trennungszeit wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. Der Richter befragt im Scheidungstermin beide Ehegatten nach dem Trennungszeitpunkt und nach ihrer Einschätzung, ob die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann. Ein einvernehmlicher Scheidungstermin dauert in der Regel bis zu 15 Minuten.

Muss ich einen Rechtsanwalt für die Scheidung beauftragen?

Sie müssen einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn Sie eigene Anträge im Scheidungsverfahren stellen wollen. Stimmen Sie hingegen nur der Scheidung zu, die Ihr Ehegatte mit einem Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht beantragt hat, benötigen Sie keinen eigenen Rechtsanwalt. Die Vertretung beider Ehegatten durch denselben Rechtsanwalt ist nicht zulässig.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Scheidung in einem Beratungsgespräch klären lassen wollen, dann rufen Sie mich einfach an: 030/ 29 77 35 74 2 oder schreiben mir eine Mail unter: .img@.img. Gerne vereinbare ich mit Ihnen kurzfristig einen Beratungstermin.

Was sind Folgesachen?

Grundsätzlich leitet das Gericht im Falle eines Scheidungsantrages von Amts wegen die Durchführung des Versorgungsausgleiches ein. Hierzu sendet Ihnen das Gericht Fragebögen zur Durchführung des Versorgungsausgleiches zu. Anhand Ihrer Angaben werden die betroffenen Rententräger vom Gericht angeschrieben und um Auskunft über Ihre Anwartschaften gebeten. Dieser „Verwaltungsvorgang“ kann einige Monate in Anspruch nehmen. Sobald die Auskünfte dem Gericht vollständig vorliegen, berechnet es die jeweiligen Ausgleichspflichten der Eheleute untereinander. Auch wenn der Versorgungsausgleich sich in der Regel nicht unbedingt unmittelbar nach der Scheidung auswirkt, so geht es in Anbetracht der finanziellen Bedeutung der Altersvorsorge um erhebliche wirtschaftliche Werte. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich die Konsultation eines Rentenberaters ratsam. Nicht jedes Anrecht wird ausgeglichen. Sind die einzelnen Ausgleichswerte gering oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Sind die Eheleute weniger als drei Jahre verheiratet, wird der Versorgungsausgleich nicht mehr von Gesetzes wegen durchgeführt, sondern nur noch auf Antrag eines Ehegatten.

Weitere Folgesachen, wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Wohnungs- und Hausratauseinandersetzung werden in den sogenannten Verbund nur dann aufgenommen, wenn es einer der Ehegatten beantragt. Diese Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung über die Scheidung bei Gericht anhängig gemacht werden. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich eine rechtliche Beratung über die Scheidung und ihre Folgesachen empfehlenswert, damit Ihre Interessen optimal wahrgenommen werden können.

Mit welchen Kosten muss ich bei einer Scheidung rechnen?

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung bei Trennung oder Scheidung und bei sonstigen Familiensachen werden in der Regel von den Rechtsschutzversicherungen erstattet. Eine anwaltliche Erstberatung ist gesetzlich maximal auf 190 € netto begrenzt. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer persönlichen Rechtschutzversicherung, welche Kosten in Ihrem Fall übernommen werden. Manchmal hilft bereits ein Blick in die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB), die den Umfang Ihres Versicherungsschutzes erläutern. Sollten Sie arbeitslos sein oder nur ein geringes Einkommen haben, besteht zudem die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe – auch bekannt als Prozesskostenbeihilfe) zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu beantragen. In diesem Fall werden die Gerichtskosten und die Gebühren des Anwalts von der Staatskasse übernommen. Grundsätzlich ist es dem Rechtsanwalt nicht möglich, beide Ehepartner zu vertreten. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist aber nur ein Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben, sofern der Ehegatte nur der Scheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellt. Um eine Vorstellung über mögliche Kosten zu erhalten, können Sie den Gebührenrechner des Deutschen Anwaltsvereins nutzen.

Rufen Sie mich an, wenn Sie Fragen zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens haben. Gerne kann ich Ihnen eine kostenlose Einschätzung der anwaltlichen Gebühren geben, die in Ihrem persönlichen Fall auf Sie zukommen könnten.

Alle Informationen, um schnell und unkompliziert mit mir in Verbindung zu treten finden Sie unter Kontakt

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