Schulrecht

Einschulung in die Grundschule:

Wann kann ich meinen Antrag auf Aufnahme in meine Wunschschule stellen?
Was muss ich machen, wenn mein Antrag auf Aufnahme in meine Wunschschule abgelehnt worden ist?
Ich wohne im Einzugsbereich meiner Wunschschule und habe heute einen Zuweisungsbescheid an eine mir fremde Grundschule erhalten. Was kann ich dagegen tun?

Das Schulrecht in seiner Vielseitigkeit zeigt sich bei der Thematik der Einschulung schulpflichtiger Kinder:
In meiner Kanzlei für Familienrecht werde ich häufig mit Fragen zum Sorgerecht konfrontiert. Die Einschulung ist ein Teil der gemeinsamen Sorge und muss zwischen den getrennt lebenden Eltern einvernehmlich geregelt werden. Häufig kommt es dabei zu Konflikten, wenn die Eltern unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, welche Schule die beste Schule für ihr Kind ist. Der Auswahlprozess der passenden Grundschule im Rahmen der Einschulung verlangt von getrennt lebenden Eltern ein hohes Maß an Kooperation und Kommunikation. Häufig stellen sich in der familienrechtlichen Beratung auch rechtliche Fragen, die konkret das Schulrecht, insbesondere die Einschulung betreffen und nicht familienrechtliche Schwerpunkte berühren. So entwickelte sich in den letzten Jahren das Schulrecht mehr und mehr zu einem spannenden Rechtsgebiet meiner anwaltlichen Tätigkeit. Meine Kompetenzen als Mediator helfen mir im Dialog mit Behörden und Gerichte Lösungen zu erarbeiten. Meine Neugierde auf Menschen und ihre Lebenswelten treibt mich an, die Verwaltungsvorgänge so aufzuarbeiten, um Aktenrealitäten zu entschlüsseln und Fehler aufzudecken, um die Interessen meiner Mandanten durchzusetzen.

Wann kann ich meinen Antrag auf Aufnahme in meine Wunschschule stellen?

Wenn Ihr Kind im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 geboren ist, wird es im Jahr 2023 eingeschult. Die Anmeldung erfolgt stets an Ihrer Grundschule, in dessen Einzugsbereich Sie wohnen.

Hier finden Sie Ihre zuständige Grundschule.

Sie müssen Ihr Kind auch an der für Sie zuständigen Grundschule anmelden, selbst wenn Sie eine andere Schule für Ihr Kind wünschen. In diesem Fall müssen Sie schriftlich die Aufnahme in eine andere Schule beantragen und die Gründe für Ihren Wunsch angeben.

Zur Aufnahme in regulären Grundschulen müssen folgende Voraussetzungen nach § 55a SchulG Berlin erfüllt sein:

  • Der Besuch der zuständigen Grundschule würde längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen,
  • Die Erziehungsberechtigten wünschen ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule oder
  • der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.

Im Übrigen entscheidet das Los.

Da die Bezirksämter über Ihren Antrag entscheiden, müssen alle Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme vorliegen. Wann genau dieser Zeitpunkt sein wird, ist nicht vorhersehbar, sondern Ergebnis des Verwaltungshandelns. Insofern ist es dringend geboten, in dem Antrag, die Voraussetzungen umfassend darzulegen. Nachschieben von Gründen nach dem Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ist nicht mehr möglich! Gerne stehe ich Ihnen hierzu beratend zur Seite.

Was muss ich machen, wenn mein Antrag auf Aufnahme in meine Wunschschule abgelehnt worden ist?

Grundsätzlich ist es geboten, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid beim Bezirksamt einzulegen. Ohne einen wirksam eingelegten Widerspruch würde Ihr Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden. Achten Sie hier auf die Rechtsmittelfristen. Nur wenn Sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist Rechtsmittel einlegen, können Sie Ihre Chance auf eine Abänderung des Ablehnungsbescheids bewahren.

In Tempelhof Schöneberg wird zur Vermeidung von Widerspruchsverfahren eine Nachrückerliste ausgelost, verbunden mit dem Versprechen, dass Ihnen der Platz an Ihrer Wunschschule entsprechend der zugelosten Rangnummer vergeben wird. Ob vor Ihnen ausreichend viele Kinder auf ihren Schulplatz verzichten, ist im Vorfeld nie voraussehbar. Wenn Sie sich zusätzlich Chancen auf einen Schulplatz durch eine Korrektur Ihres Zurückweisungsbescheides bewahren wollen, dann sollten Sie trotz nachrückerliste Widerspruch einlegen. In der Regel sind jedoch die Behörden nicht in der Lage, Ihren Widerspruch rechtzeitig vor dem Einschulungstermin zu entscheiden In diesem Fall ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht erforderlich, um Ihrem Kind die Möglichkeit zu bieten, rechtzeitig zur Einschulung auf seine Wunschschule angenommen zu werden. Gerne vertrete ich Sie in einem Widerspruchsverfahren oder Verwaltungsverfahren, um die Rechte von Ihnen als sorgeberechtigte Eltern und die rechte Ihres Kindes durchzusetzen.

Ich wohne im Einzugsbereich meiner Wunschschule und habe heute einen Zuweisungsbescheid an eine mir fremde Grundschule erhalten. Was kann ich dagegen tun?

Grundsätzlich hat das Kind einen Anspruch auf Aufnahme in seine Einzugsbereichsschule. In gewissen Fällen leben jedoch mehr Kinder in dem Einzugsbereich, als die Schule Kapazitäten hat. In diesem Fall kommt es zu Wegweisungen durch die Schulbehörde. Das Schulamt führt ein „negatives Auswahlverfahren“ durch. Gegen diesen Zuweisungsbescheid müssen Sie einen Widerspruch einlegen, andernfalls würde die „Wegweisung“ an eine andere Grundschule bestandkräftig werden. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist zu überprüfen, ob tatsächlich alle Voraussetzungen für eine Zuweisung vorliegen und ob die Behörde die Ermessenskriterien erfüllt haben. Dabei ist der Grundsatz einer wohnortnahen Beschulung besonderer Beachtung zu schenken. Gerne vertrete ich Sie in einem Widerspruchsverfahren oder Verwaltungsverfahren, wenn Sie und Ihr Kind von einer solchen Wegweisung betroffen sind.

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