Sozialrecht
Hat das JobCenter Ihren ALG II-Bewilligungsbescheid aufgehoben und fordert erbrachte Leistungen zurück?
Wird Ihnen vom JobCenter die Zustimmung zum Umzug verweigert?
Verlangt die Deutsche Rentenversicherung von Ihnen nach einer Betriebsprüfung die Versicherungsbeiträge der letzten vier Jahre?
Empfänger von Sozialleistungen können bei fehlerhafter Rechtsanwendung der Behörden in existenzielle Notlagen geraten. Dies betrifft nicht nur Privatpersonen, auch kleine Unternehmen und ihre „freien Mitarbeiter“ können bei drohenden Rückforderungsansprüchen der Sozialversicherungsträger wegen „Scheinselbständigkeit“ in die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit geraten. Sobald man einen fehlerhaften Bescheid des Sozialleistungsträgers erhält, muss man innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Ein Widerspruchsverfahren kann sich über mehrere Monate hinziehen. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten, besteht die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage vor den Sozialgerichten zu erheben. Ist die Angelegenheit besonders eilbedürftig, empfiehlt es sich sofort nach Erhalt des Bescheids zusätzlich zum Widerspruchsverfahren einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen. Sofern der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, kann das Gericht den Sozialleistungsträger verpflichten, die begehrte Leistung bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit vorläufig zu gewähren. Ergeht ein belastender Widerspruchsbescheid, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Die Gerichtsverfahren sind für Versicherte und für ALG II-Empfänger gerichtskostenfrei.
Als Anwalt mit dem Schwerpunkt Sozialrecht berate und vertrete ich Sie als Privatperson, Unternehmer, Freiberufler, freier Träger oder Verband außergerichtlich und gerichtlich auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts. Hiervon wird sowohl das Recht der Arbeitsförderung (ALG I) und der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) als auch das Sozialversicherungsrecht (Rentenversicherung, Künstlersozialversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung) umfasst sowie die klassische Sozialhilfe und das Schwerbehindertenrecht.
Die Rechtsanwaltskosten einer sozialgerichtlichen Vertretung werden in der Regel von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Sofern Ihr Einkommen und Vermögen zur Übernahme der Kosten nicht ausreicht, erstattet die Justizkasse die Anwaltsgebühren, wenn Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt wurde. Prozesskostenhilfe können Sie in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts beantragen und dabei gleichzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens benennen, der Ihnen im Falle der Bewilligung beigeordnet werden soll. Wollen Sie schon im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten werden, können Sie Beratungshilfe in der Rechtsantragsstelle Ihres zuständigen Amtsgerichts beantragen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Hinweisen in den Antragsvordrucken, die Sie unter der Rubrik Formulare finden.