RA Jens Christian Göke, LL.M. – Anwalt in Berlin-Schöneberg

Liebe Leser, gelegentlich werde ich in meiner Kanzlei mit dem Elternkonflikt konfrontiert, dass der betreuende Elternteil nicht ausreichend wetterangepasste Kleidung zum Umgang der Kinder mitgibt und der umgangsberechtigte Elternteil vor dem Problem steht, den Kindern keine passende Kleidung anziehen zu können

Zu dieser Thematik hat sich auch das Kammergericht Berlin geäußert.  Der 13. Senat für Familiensachen stellte in einer Entscheidung vom 07.03.2017 AZ: 13 WF 39/17 fest , dass der betreuende Elternteil verpflichtet ist, das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten. Zwar muss auch der umgangsberechtigte Elternteil für das Kind Ersatzkleidung bereithalten, so dass in den Fällen, in denen ein erweiterter Umgang unter den Eltern praktiziert wird, sicherlich hinsichtlich der Beschaffung von Kleidung erhöhte Anforderungen zu stellen sein wird. Aber das ändert nichts daran, dass es dem betreuenden Elternteil im Residenzmodell obliegt, das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten. Hintergrund ist der simple Umstand, dass schließlich der umgangsberechtigte Elternteil Unterhalt dem betreuenden Elternteil zahlt. Er stellt die finanziellen Mittel für die Kleidungsbeschaffung der Kinder zur Verfügung. Würde man von ihm noch zusätzlich verlangen für den Umgang mit den Kindern das Nötigste zur Versorgung der Kinder selbst zu besorgen, wäre das eine unangemessene Doppelbelastung.

Das Kammergericht schreibt hierzu:

„Vom Fall des paritätischen Wechselmodells abgesehen, wird im Regelfall der Pflege- und Erziehungsanteil des kindlichen Elementarbedarfs vom betreuenden Elternteil gedeckt, wohingegen der andere Elternteil den Barbedarf im Elementarbedarf durch Unterhaltszahlung erfüllt (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schmidt, Kohne, Der Unterhaltsprozess

[6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 165, 215). Da diese Zahlungen gerade auch dazu bestimmt sind, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen, würde dem barunterhaltspflichtigen, umgangsberechtigten Elternteil ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt, wenn er zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten ausstatten müsste (vgl. AG Monschau, Beschluss vom 31. März 2003 – 6 F 107/02, FamRZ 2004, 287 [bei juris Rz. 9]). “

Ob es sich wirtschaftlich lohnt, diese Frage vor dem Kammergericht klären zu lassen, anstatt das Geld in ausreichend Kleider für die Kinder zu investieren, ist eine Frage, die jeder für sich selbst entscheiden muss.  So endet auch die Begründung des Kammergerichts mit der Feststellung, dass die Pflicht der Kleiderbeschaffung des betreuenden Elternteiles letztlich nicht ausschließe, dass das eine oder andere Kleidungsstück auch einmal vom umgangsberechtigten Elternteil beigesteuert werden könnte, wohl gemerkt dann aber freiwillig.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jens Christian Göke, LL.M.