Tatsächlich musste sogar der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.3.2019XII ZB 345/18 (Vorinstanz OLG Stuttgart) die Frage entscheiden, ob ein Elternteil dazu verpflichtet werden kann, den Reisepass bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts mitherauszugeben.Rechtlich war diese Frage komplizierter als man dies erwarten könnte. Nachdem die Vorinstanz (OLG Stuttgart) den Antrag auf Herausgabe mit dem Argument ablehnte, es gebe keine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe von Reisepässen, prüfte der BGH  tatsächlich zuerst eine Vielzahl an Anspruchsgrundlagen durch, deren Voraussetzungen er jedoch alle verneinte. Letztlich bejahte der BGH jedoch einen Herausgabeanspruch. Hierzu musste er jedoch erst einmal feststellen, dass der Gesetzgeber es tatsächlich versäumt hatte, diesen Regelungsbereich gesetzlich zu regeln. Mit dieser Feststellung einer “planwidrigen Regelungslücke” war es dem BGH möglich, eine Norm “analog” anzuwenden, die eigentlich dafür gedacht war, die Herausgabe eines Kindes verlangen zu können (§ 1632 Abs. 2 BGB). Wenn man schon ein Kind herausverlangen kann, dann muss man auch die Sachen herausverlangen können, die das Kind nach dem Aufenthaltswechsel benötigt. Diese Norm wird durch eine andere Norm ergänzt, nämlich die Pflicht der Eltern, alles zu unterlassen, was den Umgang des anderen Elternteils erschweren würde (§1684 Abs. 2 BGB).  Wenn man also gesetzlich verlangen kann, dass ein Kind den Aufenthalt wechselt, dann muss man auch verlangen können, dass die persönlichen Sachen herausgegeben werden, die das Kind benötigt. Deshalb fällt unter § 1684 II BGB auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Kind im Besitz etwa von Kleidung, Schulsachen sowie Reisedokumenten ist. Sollte jedoch der verlangende Elternteil dieses Recht auf Herausgabe missbrauchen, dann kann ihm der Anspruch versagt werden. Dies wäre zBsp. der Fall, wenn man die Herausgabe des Passes verlangt, um das Kind dem anderen Elternteil durch Entführung ins Ausland zu entziehen.

Hinweis: Bevor man gezwungen ist, sich durch alle Instanzen zu klagen, sollte man bei hochkonflikhaften Elternpaaren im Rahmen einer Elternvereinbarung detailliert regeln, welche Sachen mitherausgegeben werden.