Rechtsanwalt
Jens Christian Göke LL.M.

Familienrecht

Sie wollen sich trennen und wissen nicht, was auf Sie zu kommt?

Ihr Expartner verweigert Ihnen Ihr Umgangsrecht mit Ihren Kindern?

Sie haben Ihren Arbeitsplatz verloren und können Ihrer Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen?

Das Scheitern einer Ehe hat Folgen für die ganze Familie. Die endgültige Trennung vom Partner bedeutet für die Beteiligten einen Verlust an Sicherheit und stellt sie unerwartet vor sehr komplexe juristische Probleme von existenzieller Bedeutung.

Bei einer Trennung werden Sie mit Fragen des Familienrechts, des Unterhaltsrechts, des Kindschaftsrechts, des Steuerrechts und des Sozialrechts konfrontiert.

Weil jede Trennung besonders ist, können Ihre individuellen Fragen am besten in einem persönlichen Gespräch geklärt werden. Sie können mich gerne anrufen und einen Termin mit mir unter 030 / 29 77 35 74 0 vereinbaren oder schreiben Sie mir eine Mail unter info@kanzlei-goeke.de!

Vorab aber schon einige allgemeine Informationen für Sie!

Was muss ich tun, wenn ich mich trennen will?

Zieht der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung mit der Absicht aus, sich von seinem Ehegatten zu lösen, ist die Trennung mit dem Zeitpunkt des Auszuges erfolgt. Nach dem Auszug sollten Sie sich dringend und so bald wie möglich ummelden und die neue Meldebestätigung sorgfältig aufbewahren. Das Trennungsjahr beginnt nicht notwendigerweise mit dem Auszug eines Ehepartners: Schon die Trennung von „Tisch und Bett“ in der gemeinsamen Ehewohnung ist ausreichend. Teilen Sie Ihre Ehewohnung soweit wie möglich in zwei getrennte Bereiche auf. Hierzu gehört auch ein voneinander unabhängiges Wirtschaften, in dem Sie getrennt einkaufen und keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr einnehmen, es sei denn, es dient ausschließlich dem Wohl der gemeinsamen Kinder. Oft haben die Partner unterschiedliche Ansichten über den genauen Trennungszeitpunkt. Hier helfe ich mit einem anwaltlichen Schreiben, das den Ehepartner unmissverständlich über die Trennung informiert. Führen Sie ein Trennungstagebuch, in dem Sie Ereignisse Ihrer Trennung kurz und taggenau dokumentieren.

Sorgerecht – Bei wem bleiben die Kinder?

Ehepaare haben für ihre ehelichen Kinder automatisch das gemeinsame Sorgerecht, ansonsten kann das gemeinsame Sorgerecht nur durch eine gemeinschaftliche Erklärung vor dem Jugendamt begründet werden. Anlass für eine Regelung der Personensorge besteht immer, wenn die Eltern nach der Trennung zu zerstritten sind, um Fragen der Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes einvernehmlich zu regeln. Kommt es zu einer Trennung der Eltern, können Erziehungsfragen, die bei intakter Ehe harmonisch gelöst worden sind, plötzlich Anlass für Streit und Auseinandersetzung sein. Beide Eltern sollten sich ihrer Verantwortung für ihre gemeinsamen Kinder bewusst sein und die Belange ihrer zerrütteten Paarbeziehung strikt von der Betreuung und der Pflege der Kinder trennen. Maßstab Ihres Handelns nach der Trennung sollte daher immer die Frage sein: „Was ist das Beste für unser gemeinsames Kind?“

Hat mein Partner ein Besuchsrecht?

Das gesetzlich garantierte Umgangsrecht bietet den Eltern uneingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten. Nicht nur das Kind hat ein Recht auf Umgang mit den Eltern: Auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet. Das Umgangsrecht sichert den dauerhaften Fortbestand der Eltern-Kind-Beziehung nach dem Ende der Paarbeziehung. Weder die Trennung noch die Scheidung ändern etwas an der Elternstellung, ebenso wenig wie eine Entscheidung über das Sorgerecht. Die Übertragung der Personensorge berührt nicht das Recht des anderen Elternteils, sein Kind sehen zu dürfen. Er muss seine Entwicklung weiterhin begleiten und innere Bindungen festigen können. Das Kind hat zudem einen Anspruch darauf, den Kontakt zum anderen Elternteil aufrechterhalten zu können. Dies umfasst auch das Recht auf Übernachtung. Meine Aufgabe ist es, einer drohenden Fehlentwicklung durch ausgewogene Umgangsregelungen frühzeitig entgegen zu wirken. Das Familiengericht selbst wird nur auf Antrag eines Elternteils tätig. Wenn Sie es geschafft haben, sich gütig zum Wohle Ihrer Kinder zu einigen, werde ich für Sie auf Wunsch Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen entwerfen, in denen der Umgang mit den Kindern, der Aufenthalt des Kindes und erforderliche Vollmachten für den betreuenden Elternteil juristisch geregelt werden. Sollte es dennoch nicht zu einer Einigung kommen, berate und vertrete ich Sie kompetent vor den Familiengerichten, um das Beste für Ihr Kind juristisch durchzusetzen.

Kann ich in der Wohnung bleiben?

Der Streit um die Ehewohnung wird in sämtlichen Phasen einer Trennung häufig mit aller Schärfe geführt. In der Regel versucht jeder Ehegatte, die Wohnung nicht zuletzt im Hinblick auf den jeweiligen Wohnungsmarkt und den mit einem Umzug verbundenen Kosten für sich zu sichern. Die Möglichkeit bereits während der Trennungsphase das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung endgültig zu erhalten, kann nicht durch vorläufige Regelungen des Familiengerichts erreicht werden. Wenn die Ehewohnung bereits während der Trennung einem Ehegatten endgültig zugewiesen werden soll, ist eine einvernehmliche Regelung unter Einbeziehung des Vermieters unausweichlich. Im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung ist es empfehlenswert, Regelungen über den Auszug eines Partners, die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen, Freihaltevereinbarung, Regelungen zu Renovierungskosten, Kaution, Genossenschaftsanteilen zu klären, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Es ist daher immer ratsam, eine vergleichsweise Regelung zu unternehmen, ansonsten muss die Wohnung als Folgesache im Scheidungsverfahren zugewiesen werden.

Wann kann ich mich scheiden lassen?

Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Dies wird unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Ehegatte der Scheidung zustimmt. Andernfalls obliegt es der Überzeugung des Gerichts, ob die Ehe gescheitert ist. In der Regel ist dies jedoch der Fall.

Wie viel Unterhalt erhalte ich? / Muss ich Unterhalt zahlen?

Nach einer Trennung ist der nicht betreuende Elternteil verpflichtet, seinen Kindern Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des Kindesunterhaltes hängt vom Einkommen des Unterhaltsschuldners und vom Alter der Kinder ab. Der Bedarf ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig neu berechnet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das staatliche Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird. Erhält also der betreuende Elternteil das Kindergeld, so wird die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsanspruch abgezogen. Sollte der nicht betreuende Elternteil das Kindergeld erhalten, so muss er die Hälfte davon zusätzlich zum Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil auszahlen. Der Unterhaltsschuldner minderjähriger Kinder ist durch den sogenannten Selbstbehalt geschützt, der bei Erwerbstätigen zurzeit 950,00 € und bei Erwerbslosen 770,00 € beträgt. Die Unterhaltspflicht endet nicht mit der Volljährigkeit der Kinder: Die Eltern sind dann gemeinsam für den Unterhalt im Verhältnis Ihres Einkommens zueinander verantwortlich unter Berücksichtigung eines höheren Selbstbehaltes. Ein Ehegatte kann auch bereits während der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe des Trennungsunterhalts aus den ehelichen Einkommen beider Ehegatte. Die Höhe des Unterhalts ermittelt sich aus der Hälfte der Summe des bereinigten Nettoeinkommens beider Ehegatten abzüglich des Nettoeinkommens des Ehepartner, der Unterhalt begehrt. Dabei werden abzugsfähige Belastungen und ein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt, so dass die Unterhaltshöhe sich nicht schematisch festlegen lässt. Ich rechne Ihnen Ihren individuellen Unterhaltsanspruch aus und vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Haben sich die Ehegatten auf einen angemessenen Unterhalt geeinigt, entwerfe ich für sie Unterhaltsvereinbarungen in Form einer verbindlichen Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Hier kooperiere ich mit Notaren, um die Vollstreckbarkeit der Vereinbarung zu gewährleisten.

Mit welchen Kosten muss ich bei einer Scheidung rechnen?

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung bei Trennung oder Scheidung und bei sonstigen in Familiensachen werden in der Regel von den Rechtsschutzversicherungen erstattet. Eine anwaltliche Erstberatung in meiner Kanzlei kostet in der Regel zwischen 80 € und 190 € netto. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer persönlichen Rechtschutzversicherung, welche Kosten in Ihrem Fall übernommen werden. Manchmal hilft bereits ein Blick in die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB), die den Umfang Ihres Versicherungsschutzes erläutern. Sollten Sie arbeitslos sein oder nur ein geringes Einkommen haben, besteht zudem die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe, früher Prozesskostenhilfe (auch bekannt als Prozesskostenbeihilfe) zu beantragen. In diesem Fall werden die Gerichtskosten und die Gebühren des Anwalts von der Staatskasse übernommen. Grundsätzlich ist es dem Rechtsanwalt nicht möglich, beide Ehepartner zu vertreten. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist aber nur ein Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben, sofern der Ehegatte nur der Scheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellt. Rufen Sie mich an, wenn Sie Fragen zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens haben. Gerne kann ich Ihnen eine kostenlose Einschätzung der anwaltichen Gebühren geben, die in Ihrem Fall auf Sie zu kommen könnten.

Wenn Sie noch Fragen haben, dann rufen Sie mich doch einfach an und vereinbaren einen Beratungstermin unter 030 / 29 77 35 74 0 oder schreiben mir eine Mail unter info@kanzlei-goeke.de! Gerne helfe ich Ihnen!

Einzelheiten meiner Kontaktdaten finden Sie unter der Rubrik
  • Kontakt

  • 

    » Neuigkeiten

    25.01.2012
    BGH: Heilung eines Mangels bei Auslandszustellung durch tatsächliche Zustellung
    weiterlesen
    25.01.2012
    23.-24.03.2012: 15 Mediationskongress in München
    weiterlesen