vergütung

Hier ist genau zu kalkulieren: Die neue Düsseldorfer Tabelle

Guten Tag liebe Leser,

hier ist sie nun: die Düsseldorfer Tabelle 2018. pdf-frisch publiziert vom OLG Düsseldorf unter folgendem Link: Düsseldorfer Tabelle 2018

Was hat sich verändert?

Zum einen wird das Kindergeld um zwei Euro von 192,00 € auf 194,00 €, für das 3. Kind von 198,00 € auf 200,00 € und für das 4. Kind von 223,00 € auf 225,00 € angehoben.

Zum anderen werden die Bedarfssätze wie folgt erhöht:

Der Mindestunterhalt beträgt nun für Kinder von 0-5 Jahren 348,00 € anstatt 342,00 €,  von 6-11 Jahren 399,00 € anstatt 393,00 €  und von 12-18 Jahren 467,00 € anstatt 460,00 €.

Für volljährige Kinder gibt es keine Änderung.

Wie bisher auch wird von dem Unterhalt jeweils das hälftige Kindergeld angerechnet, also beträgt der Zahlbetrag bei einem hälftigen Kindergeldanteil von nun mehr 97,00 € für Kinder

von 0-5 Jahre 351,00 € – 97 € = 251,00 € anstatt 246,00 €,

von 6-11 Jahre 399,00 € – 97 € = 302,00 € anstatt 297,00 €

und von 12-18 Jahr 467 € – 97 € = 370,00 € anstatt 364,00 €.

ABER:

Die Einkommensgruppen haben sich verschoben. Bisher war der Mindestunterhalt bei Einkünften bis zu 1.500,00 € geschuldet, ab 1.501 € – 1.900 € galt die Einkommensgruppe 2 mit entsprechend höheren Sätzen (Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes: 0-5 J. = 264 €, 6-11 J. = 317 €, 12-18 J. = 387 €. Nun wird ab 01.01.2018 der Mindestunterhalt, wie oben dargestellt, bei Einkünften bis 1.900,00 € geschuldet. Das bedeutet also für denjenigen, der Unterhalt zahlt, möglicherweise eine Verbesserung und für denjenigen, der auf den Unterhalt angewiesen ist, eine Verschlechterung. Dies zeigt folgendes Beispiel:

Einkommen: 1.800,00 € netto

Kind unter 5 Jahre, hier im Beispiel ohne Höherstufung:

Unterhalt nach Abzug des Kindergeldes bisher: 264,00 €

ab 01.01.2018: 251,00 €

also 13 Euro im Monat weniger.

Beispiel 2:

Einkommen: 2.500,00 € netto

Kind unter 5 Jahre

Unterhalt nach Abzug des Kindergelds bisher: 298,00 €

ab 01.01.2018: 286,00 €

also 12 Euro im Monat weniger.

Können nun bestehende Unterhaltstitel zBsp. Jugendamtsurkunden einfach einseitig angepasst werden?

Dynamische Titel, die jeweils die Zahlungsverpflichtung prozentual zum Mindestunterhalt festlegen, passen sich automatisch an die neue Tabelle an. Steht in der Jugendamtsurkunde 105 % des Mindestunterhalts müssen weiterhin 105 % des Mindestunterhalts gezahlt werden.  Beispiel:

Einkommen 2018 genauso hoch wie 2017, nämlich 1.800,00 €.

Bisher ergaben 105 % des Mindestunterhalts laut Düsseldorfer Tabelle 2017 einen Zahlbetrag von  264,00 €.

Folge ab 01.01.2018: Der Unterhaltsverpflichtete muss weiter 105 % des Mindestunterhalts zahlen, also laut Düsseldorfer Tabelle 2018 einen Zahlbetrag von 269,00 €, da laut Jugendamtsurkunde dynamisch 105 %  des Mindestunterhalts geschuldet sind, obwohl er bei gleichbleibendem Einkommen von 1.800,00 € ab 01.01.2018 nach der Düsseldorfer Tabelle lediglich verpflichtet wäre, den Mindestunterhalt von 100 % in Höhe eines Zahlbetrages von 251,00 € zu zahlen. Für ihn stellt sich daher die Frage: Kann er den Unterhaltstitel von 105 % auf 100 % anpassen lassen? Monatliche Entlastung: 18 €, auf ein Jahr hochgerechnet: 216,00 € und so weiter…..

Achtung: Passt der Unterhaltsverpflichtete einfach seine monatliche Zahlung an die neue Tabelle bei gleichbleibendem Einkommen an, kann Vollstreckung drohen.

Kann sich also der Unterhaltsverpflichtete nun gegen die Vollstreckung aus der bisher gültigen Einkommensgruppe wehren und seinen Titel ab 1. Januar 2018  an die neuen Einkommens-gruppen anpassen lassen, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen? Gerade die Elternteile, die freiwillig zum Jugendamt gegangen sind und dort einen Titel haben anfertigen lassen, fragen sich sicherlich, ob sie diesen Titel nun auch wieder „freiwillig“ ändern lassen können???

Der BGH äußerte sich zu dem Wunsch, Jugendamtsurkunden einseitig herabsetzen zu lassen,  in seinem Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 422/15 wie folgt:

„Der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist.“

Fazit:

  1. Ohne Zustimmung des anderen Elternteils muss der Unterhaltsverpflichtete einen Antrag auf Abänderung bei Gericht stellen.
  2. Das Gericht würde prüfen, ob die monatliche Mehrbelastung in unserem Beispielsfall von dann 18 €  zuzumuten ist oder nicht? Eine Veränderung um 7%  steht hier zum Streit.

In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung eine Abänderung erst ab 10 % zugelassen, jedoch ist es immer eine Frage des Einzelfalls. Ich bin zurückhaltend, ob die Veränderungen für eine Abänderung ausreichen werden. Ich bin gespannt, ob es hierzu Rechtsprechung geben wird.  Meines Erachtens muss man bei der Frage der Abänderbarkeit auch noch Transaktionskosten einbeziehen, nämlich die Lebenszeit und das Geld, das jeder aufbringen muss, um diese Frage vor Gericht prüfen zu lassen. Das muss aber jeder für sich entscheiden, wie wertvoll es einem persönlich ist hier Klarheit zu schaffen.

Sollten Sie aber gegenwärtig vom anderen Elternteil oder vom Jugendamt aufgefordert werden, einen entsprechenden Titel zu errichten, würde ich raten, auf die Berücksichtigung der neuen Düsseldorfer Tabelle zu drängen, die nun veröffentlicht  und somit für jeden zugänglich ist.

Wenn Sie einen Beratungstermin mit mir zu dem Thema „Kindsunterhalt“ vereinbaren wollen, dann rufen Sie jetzt an: 030/ 29 77 35 74 2.

Gerne können Sie mir auch eine Kontaktanfrage für einen Beratungstermin schicken.

Einzelheiten zu der Vergütung finden Sie hier.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jens Christian Göke, LL.M

Berlin, November 2017