BGH Urteil zum Lottogewinn ( XII ZB 277/12)
Im Jahr 2008 hat ein Lottospieler aus Mönchengladbach eine halbe Million Euro gewonnen. Er lebt zwar seit 8 Jahren von seiner Frau getrennt und mittlerweile mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen, aber rechtskräftig geschieden waren die beiden zum Zeitpunkt des Lottogewinnes noch nicht. Dem BGH lag daher die Frage vor, ob der Lottogewinn im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist und der Ex-Frau die Hälfte hiervon zusteht.

Das OLG Düsseldorf hatte die Ansprüche der Frau aufgrund der langen Trennungszeit wegen „grober Unbilligkeit“ zurückgewiesen. Doch der BGH widersprach. Zunächst einmal lehnte auch er eine analoge Anwendung von § 1374 II BGB für den Lottogewinn ab. § 1374 II BGB benennt Fälle, die vom zugrundegelegten Anfangsvermögen abgezogen werden könne. Doch alle diese Fälle z.B. Erbschaft oder Schenkung haben eine vergleichbare persönliche Beziehung als Hintergrund – der Lottogewinn nicht. Ebenso erklärte der BGH § 1381 BGB als nicht einschlägig. Der lange Trennungszeitraum sei kein Grund eine grobe Unbilligkeit nach § 1381 anzunehmen, denn es kommt entscheidend auf den Willen des Gesetzgeber an, welcher auf den Stichtag der rechtskräftigen Scheidung abstellt.

Zudem hätte der Lottospieler nach drei Jahren Trennungszeit einen Anspruch gehabt den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu beantragen, dies hat er jedoch nicht getan. Laut BGH spielt es auch keine Rolle, dass es sich um einen eheneutralen Zugewinn handelte. Es ist ein pauschalierter und verallgemeinernder Zugewinnausgleich vom Gesetzgeber gewollt und keine Einzelfallentscheidung. Hinzu kommt noch, dass der Lottogewinn nicht auf persönlichen Anstrengungen des Ausgleichspflichtigen beruht hat.

Der BGH betont den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1381 BGB: Sie soll allein unbillige Ergebnisse korrigieren, die sich aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleiches in besonderen Einzelfällen ergeben können. Allein die Tatsache, dass ein langer Trennungszeitraum vorliegt und der Zugewinn seinen Ursprung nicht in der Ehe hat, reicht nicht aus.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch die Gesamtschau der Umstände nicht dazu führt, dass der Lottogewinn aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird. Vielmehr könnte man sagen, dass der BGH auf die rechtliche Verbindlichkeit der Ehe abstellt, da ja während der Ehezeit schließlich auch noch von den Steuervorteilen profitiert wird – es ist eben doch eine rechtliche Verbindung „die in guten, wie in schlechten Zeiten“ besteht.

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